28.06.2006 - 15 Rechenschaftslegung von Aufsichtsratsmitglieder...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 15
- Zusätze:
- Fraktion Die Andere
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 28.06.2006
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Beschluss:
- vertagt
Herr Exner
macht in seinen Ausführungen deutlich, warum der Antrag in der vorliegenden
Fassung nicht beschlossen werden könne. Die Frage sei auch, was heißt
Rechenschaftslegung an dieser Stelle. Wie Herr Exner u.a. ausführt, haben die
Mitglieder des Aufsichtsrates zahlreiche Pflichten und Rechte zu beachten. Im
Mittelpunkt aufsichtsratlicher Pflichten stehe die Überwachung der
Geschäftsführung. Die Mitglieder des Aufsichtsrates seien grundsätzlich
verpflichtet, über vertrauliche Angaben der Gesellschaft Stillschweigen zu
wahren. Die Aufsichtsratsmitglieder seien insbesondere zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist wiederum Ausdruck der
allgemeinen Treuepflicht. Diese Pflicht kann auch nicht durch Weisung
durchbrochen werden.
Bezüglich
der Berichtspflicht gegenüber der Gemeindevertretung haben
Aufsichtsratsmitglieder sicherzustellen, dass der Kreis der Eingeweihten nicht
unverhältnismäßig erweitert wird. Eine direkte Berichterstattung aller
Aufsichtsratsmitglieder vor der Stadtverordnetenversammlung sei ohne gesetzlich
verankerte bzw. im Gesellschaftsvertrag bei GmbHs festgelegte Weisungsrechte
nicht vereinbar mit der in § 396 AktG geforderten körperschaftsinternen
Geheimhaltung.
Der
Oberbürgermeister schlägt vor, den Antrag zurück zu stellen, bis der Entwurf
eines Public Corporate Governance
Kodex (PCGK) vorliegt.
Termin:
Ende August 2006
Dazu werden
keine Einwände vorgebracht.
Der Antrag
wird zurückgestellt.