28.06.2006 - 15 Rechenschaftslegung von Aufsichtsratsmitglieder...

Beschluss:
vertagt
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Herr Exner macht in seinen Ausführungen deutlich, warum der Antrag in der vorliegenden Fassung nicht beschlossen werden könne. Die Frage sei auch, was heißt Rechenschaftslegung an dieser Stelle. Wie Herr Exner u.a. ausführt, haben die Mitglieder des Aufsichtsrates zahlreiche Pflichten und Rechte zu beachten. Im Mittelpunkt aufsichtsratlicher Pflichten stehe die Überwachung der Geschäftsführung. Die Mitglieder des Aufsichtsrates seien grundsätzlich verpflichtet, über vertrauliche Angaben der Gesellschaft Stillschweigen zu wahren. Die Aufsichtsratsmitglieder seien insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist wiederum Ausdruck der allgemeinen Treuepflicht. Diese Pflicht kann auch nicht durch Weisung durchbrochen werden.

Bezüglich der Berichtspflicht gegenüber der Gemeindevertretung haben Aufsichtsratsmitglieder sicherzustellen, dass der Kreis der Eingeweihten nicht unverhältnismäßig erweitert wird. Eine direkte Berichterstattung aller Aufsichtsratsmitglieder vor der Stadtverordnetenversammlung sei ohne gesetzlich verankerte bzw. im Gesellschaftsvertrag bei GmbHs festgelegte Weisungsrechte nicht vereinbar mit der in § 396 AktG geforderten körperschaftsinternen Geheimhaltung.

 

Der Oberbürgermeister schlägt vor, den Antrag zurück zu stellen, bis der Entwurf eines Public  Corporate Governance Kodex (PCGK) vorliegt.

Termin: Ende August 2006

 

Dazu werden keine Einwände vorgebracht.

Der Antrag wird zurückgestellt.

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