16.08.2006 - 5 Aufstellung von B-Plänen als Satzung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wie Herr Dr. Scharfenberg eingangs anmerkt, seien Ziel und Hintergrund des Antrages klar; die Frage sei, inwieweit sich der Hauptausschuss dazu positionieren könne.

 

 

Herr Exner bestätigt das Anliegen des Antrages, gibt aber zu bedenken, dass man genau darauf schauen müsse, wie man dem entsprechen könne. So könne es z.B. rechtliche und tatsächliche Gründe geben, die einen an der Umsetzung eines Bebauungsplanes hindern.

 

Herr Exner trägt den Änderungsvorschlag der Verwaltung vor. Dieser wird schriftlich ausgereicht.

 

Herr Dr. Scharfenberg äußert u.a. dazu, dass mit dem Vorschlag der Verwaltung dem Grundanliegen des Antrages der Fraktion entsprochen werde; insoweit könne man dem Änderungsantrag zustimmen.

 

Herr Schüler führt u.a. aus, dass die Fraktion Grüne/B90 dem Antrag der DIE LINKE, PDS zustimmen könne.

 

Herr Schüler äußert im Weiteren seine Bedenken bzw. seine Beunruhigung bezüglich des Inhalts der Mitteilungsvorlage der Verwaltung zu TOP 5.1. Wie er u.a. ausführt, sei er sehr überrascht und irritiert, dass die StVV so viele Satzungsbeschlüsse gefasst habe, die fehlerhaft waren. Noch gravierender betrachte er die Aussage, dass in 9 Fällen der B-Plan nicht umgesetzt worden ist, weil keine Veröffentlichung erfolgt ist und der B-Plan nicht in Kraft getreten ist, gleichwohl die geplanten Vorhaben abgeschlossen sind, also umgesetzt wurden.  Dies bedeute, dass ohne planungsrechtliche Grundlage und ohne Genehmigung  gebaut worden sei. Er wirft die Frage auf, wozu die Stadtverordneten dann noch über B-Pläne entscheiden zumal die Stadtverordneten bei der Beschlussfassung davon ausgingen, dass dem die ordentliche Bekanntmachung folgt.

 

Herr Mühlberg stimmt in seinen Ausführungen dem Änderungsvorschlag der Verwaltung zu. Er ist weiter der Auffassung, dass das Problem vermeidbar wäre, wenn man z.B. in den Beschlussvorschlag einen weiteren zur Verfahrensweise aufnimmt, der die Veröffentlichung beinhaltet.

 

Dem widerspricht Herr Exner und verweist auf die Gemeindeordnung und die Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg, die die Bekanntmachungen regelt. Danach ist der Oberbürgermeister für die ordnungsgemäße Bekanntmachung zuständig.

 

Frau Bankwitz unterstützt in ihren Ausführungen die Bedenken von Herrn Schüler. Sie merkt im Weiteren zur Nr. 19 Bau- und Heimwerkerkermarkt Fritz-Zubeil-Straße u.a. an, dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen stattgefunden haben, weil keine Fläche zur Verfügung stand.

 

Dazu merkt Herr Goetzmann u.a. an, dass einzelne Maßnahmen aus dem Städtebaulichen Vertrag noch ausstehen; diese seien durch andere Maßnahmen ausgeglichen worden. Ein maßgeblicher Anteil der Ausgleichsmaßnahmen werde realisiert.

 

Herr Goetzmann führt zu den Bedenken von Herrn Schüler u.a. aus, dass die aufgeführten Schwierigkeiten erst deutlich wurden, als die Baugenehmigung erteilt wurde. In den 90er Jahren lag der Bauantrag schon vor dem Satzungsbeschluss vor. Herr Goetzmann betont, dass keines der Vorhaben ohne Genehmigung gebaut worden sei. Die planerischen und baurechtlichen Vorraussetzungen waren gegeben.

 

 

Herr Goetzmann räumt ein, dass sehr wohl eine Korrektur erfolgen müsse, wirft jedoch die Frage auf, ob es sinnvoll ist, alle Energien daran zu setzen. Die Analyse sei wichtig gewesen und jetzt müsse man sehen, wie man die Dinge bereinige. Was er als nicht fair empfinde sei, dass man jetzt die „Prügel“ für eine Vorgängerverwaltung erhalte, von der man die „Rechtsnachfolge“ übernommen habe.

 

Herr Exner merkt an, dass der überwiegende Teil der Satzungsbeschlüsse aus den 90er Jahren stamme; für ihn stelle sich die Frage, inwieweit hier materieller Schaden entstanden sei bzw. etwas materiell-rechtswidriges vorliege, da es sich zumeist um formale Fragen handele.

Als Beispiel wird der Freizeitpark Drewitz angeführt. Zur Zeit der Bearbeitung des B-Planes herrschte in den neuen Bundesländern auch in Sachen Baurecht noch ein erheblicher Nachholbedarf etwas bei der Schaffung von Bebauungsplänen oder V- und E-Plänen, so dass viele diesbezügliche Arbeiten parallel liefen, um Projekte zu verwirklichen.

 

Frau Bankwitz äußert Verständnis für die Argumentation von Herrn Goetzmann, ist aber auch der Auffassung, dass die Planungsreife nicht immer gegeben war. Sie macht weiter deutlich, wenn die Stadtverordneten sich schon mit den Satzungsbeschlüssen auseinandersetzen müssen, müssen ihnen auch die entsprechenden Informationen zustehen. Außerdem erspare dies Rückfragen.

 

Herr Schüler macht u.a. deutlich, dass man sicherlich prüfen müsse, inwieweit materieller Schaden entstanden ist, allerdings sei das Verfahren auch wichtig genug als dass es eingehalten werde, z.B. dürfe keine Baugenehmigung erteilt werden, bevor nicht die Stellungnahmen der Träger Öffentlicher Belange vorliegen etc.  Die Versicherung, dass die B-Planverfahren künftig eingehalten werden sollen, beruhige ihn nicht; vielmehr sei zu überlegen, das Rechnungsprüfungsamt mit einer Prüfung zu beauftragen.

 

Frau Knoblich stellt den Änderungsvorschlag zur DS 06/SVV/0432 – Aufstellung von B-Plänen als Satzung – zur Abstimmung.

 

Dem Änderungsvorschlag der Verwaltung wird mehrheitlich (mit einer Stimmenthaltung) zugestimmt.

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Der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen, wie folgt zu beschließen:

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt dafür Sorge zu tragen, dass die von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossenen Bebauungspläne unverzüglich öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt werden, sofern und sobald die Möglichkeit der Umsetzung des jeweiligen Bebauungsplanes rechtlich und tatsächlich gesichert ist.
  2. Erweist sich ein Bebauungsplan nach Beschlussfassung als Satzung als nicht umsetzbar, wird der Oberbürgermeister beauftragt, unverzüglich einen Verfahrensvorschlag zur Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplanes zu unterbreiten. Zu diesem Zwecke sind der Stadtverordnetenversammlung in der zweiten Jahreshälfte 2006 Beschlussvorlagen zur Aufhebung der bereits realisierten, aber noch nicht in Kraft gesetzten Bauleitplanungen und zur Aufhebung oder Änderung der nicht umgesetzten Bauleitplanungen vorzulegen.

 

 

  1. Soweit der als Satzung beschlossene Bebauungsplan fehlerhaft ist, hat der Oberbürgermeister die Stadtverordnetenversammlung hierüber und über die Gründe unverzüglich zu informieren.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei einer Stimmenthaltung.