16.08.2006 - 5 Aufstellung von B-Plänen als Satzung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Zusätze:
- Fraktion DIE LINKE. PDS
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 16.08.2006
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:05
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wie Herr Dr. Scharfenberg eingangs anmerkt, seien Ziel und
Hintergrund des Antrages klar; die Frage sei, inwieweit sich der Hauptausschuss
dazu positionieren könne.
Herr Exner bestätigt das Anliegen des Antrages, gibt aber zu
bedenken, dass man genau darauf schauen müsse, wie man dem entsprechen könne.
So könne es z.B. rechtliche und tatsächliche Gründe geben, die einen an der
Umsetzung eines Bebauungsplanes hindern.
Herr Exner trägt den Änderungsvorschlag der
Verwaltung vor. Dieser wird schriftlich ausgereicht.
Herr Dr. Scharfenberg äußert u.a. dazu, dass mit dem
Vorschlag der Verwaltung dem Grundanliegen des Antrages der Fraktion
entsprochen werde; insoweit könne man dem Änderungsantrag zustimmen.
Herr Schüler führt u.a. aus, dass die Fraktion Grüne/B90 dem
Antrag der DIE LINKE, PDS zustimmen könne.
Herr Schüler äußert im Weiteren seine Bedenken bzw. seine
Beunruhigung bezüglich des Inhalts der Mitteilungsvorlage der Verwaltung zu TOP
5.1. Wie er u.a. ausführt, sei er sehr überrascht und irritiert, dass die StVV
so viele Satzungsbeschlüsse gefasst habe, die fehlerhaft waren. Noch
gravierender betrachte er die Aussage, dass in 9 Fällen der B-Plan nicht
umgesetzt worden ist, weil keine Veröffentlichung erfolgt ist und der B-Plan
nicht in Kraft getreten ist, gleichwohl die geplanten Vorhaben abgeschlossen
sind, also umgesetzt wurden. Dies
bedeute, dass ohne planungsrechtliche Grundlage und ohne Genehmigung gebaut worden sei. Er wirft die Frage
auf, wozu die Stadtverordneten dann noch über B-Pläne entscheiden zumal die
Stadtverordneten bei der Beschlussfassung davon ausgingen, dass dem die
ordentliche Bekanntmachung folgt.
Herr Mühlberg stimmt in seinen Ausführungen dem
Änderungsvorschlag der Verwaltung zu. Er ist weiter der Auffassung, dass das
Problem vermeidbar wäre, wenn man z.B. in den Beschlussvorschlag einen weiteren
zur Verfahrensweise aufnimmt, der die Veröffentlichung beinhaltet.
Dem widerspricht Herr Exner und verweist auf die
Gemeindeordnung und die Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg, die
die Bekanntmachungen regelt. Danach ist der Oberbürgermeister für die
ordnungsgemäße Bekanntmachung zuständig.
Frau Bankwitz unterstützt in ihren Ausführungen die Bedenken
von Herrn Schüler. Sie merkt im Weiteren zur Nr. 19 Bau- und Heimwerkerkermarkt
Fritz-Zubeil-Straße u.a. an, dass keine naturschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen stattgefunden haben, weil keine Fläche zur Verfügung stand.
Dazu merkt Herr Goetzmann u.a. an, dass einzelne Maßnahmen
aus dem Städtebaulichen Vertrag noch ausstehen; diese seien durch andere
Maßnahmen ausgeglichen worden. Ein maßgeblicher Anteil der Ausgleichsmaßnahmen
werde realisiert.
Herr Goetzmann führt zu den Bedenken von Herrn Schüler u.a.
aus, dass die aufgeführten Schwierigkeiten erst deutlich wurden, als die
Baugenehmigung erteilt wurde. In den 90er Jahren lag der Bauantrag schon vor
dem Satzungsbeschluss vor. Herr Goetzmann betont, dass keines der Vorhaben ohne
Genehmigung gebaut worden sei. Die planerischen und baurechtlichen
Vorraussetzungen waren gegeben.
Herr Goetzmann räumt ein, dass sehr wohl eine Korrektur
erfolgen müsse, wirft jedoch die Frage auf, ob es sinnvoll ist, alle Energien
daran zu setzen. Die Analyse sei wichtig gewesen und jetzt müsse man sehen, wie
man die Dinge bereinige. Was er als nicht fair empfinde sei, dass man jetzt die
„Prügel“ für eine Vorgängerverwaltung erhalte, von der man die
„Rechtsnachfolge“ übernommen habe.
Herr Exner merkt an, dass der überwiegende Teil der
Satzungsbeschlüsse aus den 90er Jahren stamme; für ihn stelle sich die Frage,
inwieweit hier materieller Schaden entstanden sei bzw. etwas
materiell-rechtswidriges vorliege, da es sich zumeist um formale Fragen
handele.
Als Beispiel wird der Freizeitpark Drewitz angeführt. Zur
Zeit der Bearbeitung des B-Planes herrschte in den neuen Bundesländern auch in
Sachen Baurecht noch ein erheblicher Nachholbedarf etwas bei der Schaffung von
Bebauungsplänen oder V- und E-Plänen, so dass viele diesbezügliche Arbeiten
parallel liefen, um Projekte zu verwirklichen.
Frau Bankwitz äußert Verständnis für die Argumentation von
Herrn Goetzmann, ist aber auch der Auffassung, dass die Planungsreife nicht
immer gegeben war. Sie macht weiter deutlich, wenn die Stadtverordneten sich
schon mit den Satzungsbeschlüssen auseinandersetzen müssen, müssen ihnen auch die
entsprechenden Informationen zustehen. Außerdem erspare dies Rückfragen.
Herr Schüler macht u.a. deutlich, dass man sicherlich prüfen
müsse, inwieweit materieller Schaden entstanden ist, allerdings sei das
Verfahren auch wichtig genug als dass es eingehalten werde, z.B. dürfe keine
Baugenehmigung erteilt werden, bevor nicht die Stellungnahmen der Träger
Öffentlicher Belange vorliegen etc.
Die Versicherung, dass die B-Planverfahren künftig eingehalten werden
sollen, beruhige ihn nicht; vielmehr sei zu überlegen, das Rechnungsprüfungsamt
mit einer Prüfung zu beauftragen.
Frau Knoblich stellt den Änderungsvorschlag zur DS
06/SVV/0432 – Aufstellung von B-Plänen als Satzung – zur Abstimmung.
Dem
Änderungsvorschlag der Verwaltung wird mehrheitlich (mit einer Stimmenthaltung)
zugestimmt.
Der Stadtverordnetenversammlung wird empfohlen, wie folgt zu
beschließen:
- Der
Oberbürgermeister wird beauftragt dafür Sorge zu tragen, dass die von der
Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossenen Bebauungspläne
unverzüglich öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt werden, sofern und
sobald die Möglichkeit der Umsetzung des jeweiligen Bebauungsplanes
rechtlich und tatsächlich gesichert ist.
- Erweist
sich ein Bebauungsplan nach Beschlussfassung als Satzung als nicht
umsetzbar, wird der Oberbürgermeister beauftragt, unverzüglich einen
Verfahrensvorschlag zur Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplanes zu
unterbreiten. Zu diesem Zwecke sind der Stadtverordnetenversammlung in der
zweiten Jahreshälfte 2006 Beschlussvorlagen zur Aufhebung der bereits
realisierten, aber noch nicht in Kraft gesetzten Bauleitplanungen und zur
Aufhebung oder Änderung der nicht umgesetzten Bauleitplanungen vorzulegen.
- Soweit
der als Satzung beschlossene Bebauungsplan fehlerhaft ist, hat der
Oberbürgermeister die Stadtverordnetenversammlung hierüber und über die
Gründe unverzüglich zu informieren.