07.11.2006 - 5.1 Information zur rechtlichen Lage zum Beschluss ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.1
- Zusätze:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 07.11.2006
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Herr Goetzmann informiert kurz
zum Hintergrund der Berichterstattung und erläutert:
Zum
planungsrechtlichen Part:
Mit dem
Beschluss zur öffentlichen Auslegung erhalten die Betroffenen die Möglichkeit,
ihre privaten Belange in das Planverfahren einzubringen (Möglichkeit auf die
wirtschaftlichen Auswirkungen einzugehen). Von daher war das Fassen des
Auslegungsbeschlusses die richtige Lösung.
Davon
unabhängig steht die Frage des Umganges mit dem Denkmal:
Bei der Beurteilung spielt eine
Rolle, ob dem Eigentümer die Erhaltung und Pflege des Denkmals zugemutet werden
kann. Hier ist der Eigentümer in der Nachweispflicht zur Unzumutbarkeit, die
Behauptung allein sein nicht ausreichend.
Hier kann
auf die Regelung des § 7 Abs. 5 BbgDSchG verwiesen werden, danach kann sich der
Eigentümer nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, soweit
er oder seine Rechtsvorgänger die erhöhten Erhaltungskosten durch Unterlassen
erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder sonstigem
öffentlichen Recht verursacht haben.
Herr
Goetzmann ergänzt, dass sich die Rechtslage nach dem Kauf des Grundstücks
geändert hat; insbesondere betrifft dies grundlegende Änderungen in der
Rechtsprechung und im Denkmalschutzgesetz, auch was die Frage der Zumutbarkeit
betrifft.
Herr
Schüler nimmt Bezug auf das Schreiben, welches Herr Graalfs an die Fraktionen
in dieser Sache gesandt hat. Die Fraktion hat u.a. um die Übergabe des von
Herrn Graalfs angesprochenen Gutachtens gebeten. Seitens Herrn Graalfs sei
darauf bisher keine Reaktion erfolgt.