07.11.2006 - 5.1 Information zur rechtlichen Lage zum Beschluss ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Goetzmann informiert kurz zum Hintergrund der Berichterstattung und erläutert:

Zum planungsrechtlichen Part:

Mit dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung erhalten die Betroffenen die Möglichkeit, ihre privaten Belange in das Planverfahren einzubringen (Möglichkeit auf die wirtschaftlichen Auswirkungen einzugehen). Von daher war das Fassen des Auslegungsbeschlusses die richtige Lösung.

Davon unabhängig steht die Frage des Umganges mit dem Denkmal:

Bei der Beurteilung spielt eine Rolle, ob dem Eigentümer die Erhaltung und Pflege des Denkmals zugemutet werden kann. Hier ist der Eigentümer in der Nachweispflicht zur Unzumutbarkeit, die Behauptung allein sein nicht ausreichend.

Hier kann auf die Regelung des § 7 Abs. 5 BbgDSchG verwiesen werden, danach kann sich der Eigentümer nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, soweit er oder seine Rechtsvorgänger die erhöhten Erhaltungskosten durch Unterlassen erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht verursacht haben.

Herr Goetzmann ergänzt, dass sich die Rechtslage nach dem Kauf des Grundstücks geändert hat; insbesondere betrifft dies grundlegende Änderungen in der Rechtsprechung und im Denkmalschutzgesetz, auch was die Frage der Zumutbarkeit betrifft.

 

Herr Schüler nimmt Bezug auf das Schreiben, welches Herr Graalfs an die Fraktionen in dieser Sache gesandt hat. Die Fraktion hat u.a. um die Übergabe des von Herrn Graalfs angesprochenen Gutachtens gebeten. Seitens Herrn Graalfs sei darauf bisher keine Reaktion erfolgt.

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