28.11.2006 - 4.4 B-Plan Lotte-Pulewka-Straße 41/43 (Wiedervorlage)
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.4
- Zusätze:
- Fraktion SPD
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 28.11.2006
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr Goetzmann (FB Stadtplanung
und Bauordnung) erinnert an den in der vergangenen Sitzung durch Herrn Kümmel
vorgestellten geänderten Beschlusstext. Durch die Verwaltung ist eine Prüfung
erfolgt und es ist festzustellen, dass dieser Antrag auch in der veränderten
Form zu baurechtlichen Begrenzungen für das Grundstück L.-Pulewka-Str. 41/43
nicht wortgenau umgesetzt werden kann. Um dem inhaltlichen Anliegen Rechnung zu
tragen, schlägt die Verwaltung folgende alternative Formulierung vor (sh.
ausgereichte Tischvorlage) und erläutert diese näher:
Die STVV möge beschließen:
Bei der Entwicklung der Brachflächen südlich der Lotte-Pulewka-Straße sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:
-
großflächiger
Einzelhandel soll nicht zugelassen werden,
-
Handel
mit zentrenrelevanten Sortimenten soll allenfalls in geringfügigem Umfang
zugelassen werden
(oder schärfer: grundsätzlich ausgeschlossen bleiben)
-
Einzelhandel
im Bereich der Nahversorgung soll nur in einem Umfang zugelassen werden, der
nachweislich nicht über das Wohngebiet Zentrum-Ost hinausgeht
Soweit die Anwendung des
§ 34 Absatz 3 BauGB an diesem Standort eine solche stadtstrukturell
verträgliche Entwicklung nicht gewährleisten kann, wird die Verwaltung
beauftragt, unverzüglich einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren
vorzubereiten.
Herr Kümmel erklärt als
Antragsteller, dass er die Formulierung übernimmt, jedoch ohne den Zusatz (oder schärfer: grundsätzlich
ausgeschlossen bleiben).
Geänderter Beschlusstext:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Bei der Entwicklung der Brachflächen südlich der Lotte-Pulewka-Straße sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:
-
großflächiger
Einzelhandel soll nicht zugelassen werden,
-
Handel
mit zentrenrelevanten Sortimenten soll allenfalls in geringfügigem Umfang
zugelassen werden
-
Einzelhandel
im Bereich der Nahversorgung soll nur in einem Umfang zugelassen werden, der
nachweislich nicht über das Wohngebiet Zentrum-Ost hinausgeht
Soweit die Anwendung des § 34 Absatz 3 BauGB an diesem Standort eine solche stadtstrukturell verträgliche Entwicklung nicht gewährleisten kann, wird die Verwaltung beauftragt, unverzüglich einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren vorzubereiten.