28.11.2006 - 4.4 B-Plan Lotte-Pulewka-Straße 41/43 (Wiedervorlage)

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) erinnert an den in der vergangenen Sitzung durch Herrn Kümmel vorgestellten geänderten Beschlusstext. Durch die Verwaltung ist eine Prüfung erfolgt und es ist festzustellen, dass dieser Antrag auch in der veränderten Form zu baurechtlichen Begrenzungen für das Grundstück L.-Pulewka-Str. 41/43 nicht wortgenau umgesetzt werden kann. Um dem inhaltlichen Anliegen Rechnung zu tragen, schlägt die Verwaltung folgende alternative Formulierung vor (sh. ausgereichte Tischvorlage) und erläutert diese näher:

Die STVV möge beschließen:

 

Bei der Entwicklung der Brachflächen südlich der Lotte-Pulewka-Straße sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:

-       großflächiger Einzelhandel soll nicht zugelassen werden,

-       Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten soll allenfalls in geringfügigem Umfang zugelassen werden
(oder schärfer: grundsätzlich ausgeschlossen bleiben)

-       Einzelhandel im Bereich der Nahversorgung soll nur in einem Umfang zugelassen werden, der nachweislich nicht über das Wohngebiet Zentrum-Ost hinausgeht

 

Soweit die Anwendung des § 34 Absatz 3 BauGB an diesem Standort eine solche stadtstrukturell verträgliche Entwicklung nicht gewährleisten kann, wird die Verwaltung beauftragt, unverzüglich einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren vorzubereiten.

 

Herr Kümmel erklärt als Antragsteller, dass er die Formulierung übernimmt, jedoch ohne den Zusatz (oder schärfer: grundsätzlich ausgeschlossen bleiben).

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Geänderter Beschlusstext:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Bei der Entwicklung der Brachflächen südlich der Lotte-Pulewka-Straße sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:

-       großflächiger Einzelhandel soll nicht zugelassen werden,

-       Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten soll allenfalls in geringfügigem Umfang zugelassen werden

-       Einzelhandel im Bereich der Nahversorgung soll nur in einem Umfang zugelassen werden, der nachweislich nicht über das Wohngebiet Zentrum-Ost hinausgeht

 

Soweit die Anwendung des § 34 Absatz 3 BauGB an diesem Standort eine solche stadtstrukturell verträgliche Entwicklung nicht gewährleisten kann, wird die Verwaltung beauftragt, unverzüglich einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren vorzubereiten.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:               6

Ablehnung:                  0

Stimmenthaltung:       1