05.06.2002 - 6.3 Richtlinie über die Finanzierung und Leistungss...

Beschluss:
an Gremium überwiesen
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Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung in den Jugendhilfeausschuss und in den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Liegenschaften.

 

Abstimmung:

Die Überweisung der DS 02/SVV/0374 in den Jugendhilfeausschuss und in den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Liegenschaften wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

 

 

Der Stadtverordnete Bruch, Fraktion CDU, bittet darum, für die Beratung in den genannten Ausschüssen eine Gegenüberstellung der jetzigen und der auf der Grundlage der Richtlinie zu erwartenden Kosten (zum Vergleich) beizufügen.

 

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Beschlusstext:

 

1. Grundlage für die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten der freien Jugendhilfe ist die in der Anlage beigefügte Richtlinie, die mit Wirkung zum 01.01.2003 in Kraft tritt.

 

2. Diese Richtlinie findet unmittelbar Anwendung auf die Finanzierung und die Leistungssicherstellung der Kindertagesstätten der freien Jugendhilfe in der Landeshauptstadt Potsdam.

 

3. Für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 werden abweichend von der Richtlinie zur Finanzierung von KITA´s in freier Trägerschaft vom 12.03.1997 (Drucksache Nr. 97/0149/1) folgende Zuschüsse gewährt:

-  Es erfolgt keine Kostensatzvereinbarung. Der freie Träger erhält einen Zuschuss auf der Grundlage der für das  Jahr 2001 vereinbarten Platzkosten. Einer angemessenen Erhöhung kann bei Nachweis einer sparsamen Betriebsführung und bei Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten auf Antrag zugestimmt werden. Vor Erteilung eines Festsetzungsbescheides erfolgt durch den freien Träger die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises.

 

4. Bestehende Mietverträge zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und den freien Trägern von KITA´s werden nicht verlängert. Vor Ablauf des Mietvertrages ist ein neuer Mietvertrag anzubieten.

Die Landeshauptstadt Potsdam strebt an, bestehende Mietverträge noch während der Laufzeit so zu ändern, dass Mietzahlungen an die Stadt auf der Grundlage der tatsächlichen Wert- und Nutzungsverhältnisse des Objektes erfolgen. Bei Nichteinigung besitzt der freie Träger Bestandsschutz.

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Anlagen zur Vorlage