06.11.2002 - 3.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Potsdam

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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(Die Große Anfrage wurde durch den Stadtverordneten Kruschat namens  der Fraktion >Die Andere< in der 55. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 02.10.902 eingebracht; die Beantwortung der 14 Fragen wurde den Stadtverordneten schriftlich ausgereicht.)

 

Entsprechend § 31 Abs. 2 Punkt 7 der Geschäftsordnung ist die Antwort auf die Große Anfrage wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

Die wörtliche Wiedergabe der Redebeiträge ist als Anlage beigefügt.

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Wir fragen den Oberbürgermeister:

 

 

1.   Wie viele Ersatzpflanzungen oder – maßnahmen wurden durch den Oberbürgermeister seit 1993 jährlich als Auflage für Baumfällungen oder andere Eingriffe in den Naturhaushalt beauflagt?

 

2.   Wie viele dieser Ersatzpflanzungen sind inzwischen durchgeführt worden (bitte nach Jahr der Fällgenhmigungserteilung getrennt aufschlüsseln)?

 

3.   In wie vielen Fällen wurden Ersatzpflanzungen vor Durchführung der schädigenden Eingriffe verlangt und durchgeführt?

 

4.            Warum werden Ersatzpflanzungen, die nicht am Ort der Baumaßnahmen erfolgen nicht generell vor Baubeginn durchgeführt?

 

5.   In wie vielen Fällen wuchsen Bäume nicht an oder wurden aus vergleichbaren Gründen Nachpflanzungen nötig?

 

6.   In wie vielen Fällen entfiel nach Durchführung der beeinträchtigenden Maßnahme die Ersatzmaßnahme durch Insolvenz des Antragstellers?

 

7.   In wie vielen Fällen enthielten die erteilten Genehmigungen Auflagen zum Ort der Ersatzpflanzung und dem spätest möglichen Zeitpunkt ihrer Realisierung?

 

8.   Wie und mit welchem Ergebnis wurde die Einhaltung dieser Auflagen kontrolliert?

 

9.   In welcher Höhe hat die Stadt Potsdam seit 1993 jährlich Ausgleichszahlungen für Baumfällungen beauflagt und welche Beträge sind davon noch offen (bitte nach Jahr der Genehmigungserteilung getrennt aufschlüsseln.)?

 

10.            Welche Mittel hat die Stadt Potsdam davon jährlich für Ersatzpflanzungen investiert?

 

11.            Welche umweltpolitischen Konsequenzen beabsichtigt der Oberbürgermeister aus der Tatsache zu ziehen, daß Bauherren nicht selten keine konkreten Orte für Ersatzpflanzungen vorgeschlagen werden können?

 

12. Ist insbesondere mit einer Genehmigungspraxis zu rechnen, die auf den Erhalt statt auf den Ersatz setzt?

 

13. Welche Möglichkeiten sieht der Oberbürgermeister, die gesetzlichen Vorgaben zur Erhaltung von Bäumen und anderen Naturgütern bei Bauvorhaben schon in der Planung besser vorzubereiten und bei der Durchführung besser umzusetzen?

 

14. Wie können die ökologischen Gegebenheiten bei Bauvorhaben besser berücksichtigt werden und welche Maßnahmen wurden im Rahmen der Verwaltungsreform dazu vorgesehen?

 

Antwort:

 

zu 1. 

In der in der Anlage 1 beigefügten Tabelle sind die im Zeitraum von 1993 bis 2001 durch den Oberbürgermeister als untere Naturschutzbehörde gemäß § 5 der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg beauflagten Kompensationsleistungen zusammengestellt.  Hinsichtlich der festgesetzten Kompensationsleistungen im Zusammenhang mit der verbindlichen Bauleitplanung wird auf die turnusmäßige Berichterstattung gemäß DS 98/0332/1 "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" verwiesen.   

 

zu 2. 

Erst seit 1997 gibt es eine umfassende statistisch auswertbare Kontrolltätigkeit der unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der Umsetzung beauflagter Baumersatzpflanzungen (s. Anlage 1). In den Vorjahren konnte wegen der Aufbausituation von Personal und Technik zur Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der unteren Naturschutzbehörde nur eine eingeschränkte Kontrolle der Ersatzpflanzungen wahrgenommen werden.   

 

zu 3.

Die Beauflagung einer Ersatzpflanzung wird regelmäßig mit einer Realisierungsfrist verbunden. Dabei wird auf eine möglichst zeitnahe Eingriffs-Kompensation unter Berücksichtigung der für Bäume geeigneten Pflanzzeiten abgestellt. Eine dem Eingriff vorausgehende Ersatzpflanzung ist weder im Brandenburgischen Naturschutzgesetz noch in der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg vorgeschrieben (s.a. Antwort zu 4.).     

 

zu 4.

Für eine generelle Beauflagung von dem Eingriff zeitlich vorgelagerten Kompensationsleistungen fehlt die Rechtsgrundlage (vgl. auch Antwort zu 3.)

 

zu 5.

Die Beauflagung von Baumersatzpflanzungen wird regelmäßig mit der Durchführung einer 3-jährigen Fertigstellung- und Entwicklungspflege verbunden.

Darin ist auch beinhaltet, dass nicht angewachsene Bäume durch Nachpflanzungen zu ersetzen sind.

Eine Statistik hierüber wird nicht geführt.

 

zu 6.

Aufgrund der seit 1997 konsequent durchgeführten Beauflagung von Sicherheitsleistungen für den zu erbringenden Baumersatz bei größeren Wertumfängen konnten nennenswerte Kompensationsausfälle nahezu vollständig vermieden werden. Nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen (< 10) konnte durch Unterlaufen bzw. Anfechtung der Bescheide und sich anschließender Insolvenz des Vorhabensträgers die Kompensationsmaßnahme bisher nicht realisiert werden. Es handelt sich hier zum Teil noch um laufende Verfahren, sodass gegenwärtig keine absoluten Fallzahlen genannt werden können.

 

zu 7.

Für den über den am Eingriffsort selbst kompensierbaren Baumersatz hinaus gibt es keine Rechtsgrundlage, nach der obligatorisch eine konkrete Verortung der Ersatzpflanzung beauflagt werden könnte. Seitens der unteren Naturschutzbehörde wird jedoch versucht, eine räumlich und funktional optimierte Verwendung der anstehenden Baumersatzleistungen im Stadtgebiet in Abstimmung mit dem Bereich Grünflächen sicherzustellen.

Eine Realisierungsfrist für Baumersatzpflanzungen ist seit 1997 grundsätzlich in allen Bescheiden enthalten. (vgl. auch Beantwortung zu 3.)

 

zu 8.

Bei Abnahmen und Kontrollen wird das in Anlage 2 beigefügte Formblatt verwendet. Der Kontrollvorgang wird automatisch im Rahmen der Bescheiderstellung angelegt und in die Terminüberwachung eingestellt.

Das Ergebnis der Vollzugskontrollen zum Baumersatz ist in der Antwort zu 2.) dokumentiert.

 

zu 9. und 10.

siehe Tabelle in Anlage 1

 

zu 11.

Seit 1998 wird bei der unteren Naturschutzbehörde ein Potentialkatalog für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt und ständig fortgeschrieben. Darin sind auch verfügbare Standorte für Baumersatzpflanzungen dokumentiert. Ein Mangel an konkreten Orten für Ersatzpflanzungen ist insofern gegenwärtig nicht zu verzeichnen.

 

zu 12.

Der gesamte Rechtsvollzug ist primär auf den Erhalt des Baumbestandes ausgerichtet. Die Genehmigungspraxis orientiert sich streng an den Maßgaben des § 5 Abs. 2 der Baumschutzverordnung.

 

zu 13.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Erhaltung von Bäumen und anderen Naturgütern bei Bauvorhaben werden bereits frühzeitig in der Bauleitplanung und bei der Durchführung und Umsetzungkontrolle durch intensive Abstimmung zwischen den beteiligten Fachbereichen innerhalb der Verwaltung umgesetzt. In denjenigen Fällen, in denen ein Erhalt von Bäumen und anderen Naturgütern in Abwägung der jeweiligen öffentlichen und privaten Interessen untereinander und gegeneinander nicht möglich ist, werden zwischen den beteiligten Fachbereichen die Möglichkeiten der Kompensation auf den jeweiligen Eingriffsgrundstücken sowie auf Flächen außerhalb dieser Grundstücke überprüft und durch geeignete Grünfestsetzungen im Bauleitplan verankert.

 

zu 14.

Die ökologischen Gegebenheiten bei Bauvorhaben wurden durch die Verwaltung bereits in ausreichendem Maße innerhalb der gegebenen Rahmenbedingungen berücksichtigt.

Im Zuge der Verwaltungsreform konnte durch Bündelung der Zuständigkeiten für naturschutzfachliche Stellungnahmen und den Baumschutz im Bereich Umwelt und Natur sowie durch den Aufbau einer intensiven Zusammenarbeit des Bereichs Umwelt und Natur mit dem Bereich Bürgerberatung Bau eine weitere Optimierung im Sinne des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips erzielt  werden.

 

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

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Anlagen zur Vorlage