06.11.2002 - 3.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Potsdam
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Zusätze:
- Fraktion >Die Andere<
- Datum:
- Mi., 06.11.2002
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:02
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Große Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
(Die Große
Anfrage wurde durch den Stadtverordneten Kruschat namens der Fraktion >Die Andere< in der
55. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 02.10.902 eingebracht; die
Beantwortung der 14 Fragen wurde den Stadtverordneten schriftlich ausgereicht.)
Entsprechend
§ 31 Abs. 2 Punkt 7 der Geschäftsordnung ist die Antwort auf die Große Anfrage wörtlich
in die Niederschrift aufzunehmen.
Die
wörtliche Wiedergabe der Redebeiträge ist als Anlage beigefügt.
Wir
fragen den Oberbürgermeister:
1. Wie viele
Ersatzpflanzungen oder – maßnahmen wurden durch den Oberbürgermeister seit 1993
jährlich als Auflage für Baumfällungen oder andere Eingriffe in den
Naturhaushalt beauflagt?
2. Wie viele dieser
Ersatzpflanzungen sind inzwischen durchgeführt worden (bitte nach Jahr der
Fällgenhmigungserteilung getrennt aufschlüsseln)?
3. In wie vielen Fällen
wurden Ersatzpflanzungen vor Durchführung der schädigenden Eingriffe verlangt
und durchgeführt?
4. Warum
werden Ersatzpflanzungen, die nicht am Ort der Baumaßnahmen erfolgen nicht
generell vor Baubeginn durchgeführt?
5. In wie vielen Fällen
wuchsen Bäume nicht an oder wurden aus vergleichbaren Gründen Nachpflanzungen
nötig?
6. In wie vielen Fällen
entfiel nach Durchführung der beeinträchtigenden Maßnahme die Ersatzmaßnahme
durch Insolvenz des Antragstellers?
7. In wie vielen Fällen
enthielten die erteilten Genehmigungen Auflagen zum Ort der Ersatzpflanzung und
dem spätest möglichen Zeitpunkt ihrer Realisierung?
8. Wie und mit welchem
Ergebnis wurde die Einhaltung dieser Auflagen kontrolliert?
9. In welcher Höhe hat
die Stadt Potsdam seit 1993 jährlich Ausgleichszahlungen für Baumfällungen
beauflagt und welche Beträge sind davon noch offen (bitte nach Jahr der
Genehmigungserteilung getrennt aufschlüsseln.)?
10. Welche
Mittel hat die Stadt Potsdam davon jährlich für Ersatzpflanzungen investiert?
11. Welche
umweltpolitischen Konsequenzen beabsichtigt der Oberbürgermeister aus der
Tatsache zu ziehen, daß Bauherren nicht selten keine konkreten Orte für
Ersatzpflanzungen vorgeschlagen werden können?
12. Ist insbesondere mit einer
Genehmigungspraxis zu rechnen, die auf den Erhalt statt auf den Ersatz setzt?
13. Welche
Möglichkeiten sieht der Oberbürgermeister, die gesetzlichen Vorgaben zur
Erhaltung von Bäumen und anderen Naturgütern bei Bauvorhaben schon in der
Planung besser vorzubereiten und bei der Durchführung besser umzusetzen?
14. Wie können die
ökologischen Gegebenheiten bei Bauvorhaben besser berücksichtigt werden und
welche Maßnahmen wurden im Rahmen der Verwaltungsreform dazu vorgesehen?
Antwort:
zu 1.
In der in der Anlage 1 beigefügten Tabelle sind die im Zeitraum
von 1993 bis 2001 durch den Oberbürgermeister als untere Naturschutzbehörde
gemäß § 5 der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg beauflagten
Kompensationsleistungen zusammengestellt.
Hinsichtlich der festgesetzten Kompensationsleistungen im Zusammenhang mit
der verbindlichen Bauleitplanung wird auf die turnusmäßige Berichterstattung
gemäß DS 98/0332/1 "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" verwiesen.
zu 2.
Erst seit 1997 gibt es eine umfassende statistisch auswertbare
Kontrolltätigkeit der unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der Umsetzung
beauflagter Baumersatzpflanzungen (s. Anlage 1). In den Vorjahren konnte wegen
der Aufbausituation von Personal und Technik zur Wahrnehmung der
Pflichtaufgaben der unteren Naturschutzbehörde nur eine eingeschränkte Kontrolle
der Ersatzpflanzungen wahrgenommen werden.
zu 3.
Die Beauflagung einer Ersatzpflanzung wird regelmäßig mit einer
Realisierungsfrist verbunden. Dabei wird auf eine möglichst zeitnahe Eingriffs-Kompensation
unter Berücksichtigung der für Bäume geeigneten Pflanzzeiten abgestellt. Eine
dem Eingriff vorausgehende Ersatzpflanzung ist weder im Brandenburgischen
Naturschutzgesetz noch in der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg
vorgeschrieben (s.a. Antwort zu 4.).
zu 4.
Für eine generelle Beauflagung von dem Eingriff zeitlich
vorgelagerten Kompensationsleistungen fehlt die Rechtsgrundlage (vgl. auch
Antwort zu 3.)
zu 5.
Die Beauflagung von Baumersatzpflanzungen wird regelmäßig mit der
Durchführung einer 3-jährigen Fertigstellung- und Entwicklungspflege verbunden.
Darin ist auch beinhaltet, dass nicht angewachsene Bäume durch
Nachpflanzungen zu ersetzen sind.
Eine Statistik hierüber wird nicht geführt.
zu 6.
Aufgrund der seit 1997 konsequent durchgeführten Beauflagung von
Sicherheitsleistungen für den zu erbringenden Baumersatz bei größeren
Wertumfängen konnten nennenswerte Kompensationsausfälle nahezu vollständig
vermieden werden. Nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen (< 10) konnte
durch Unterlaufen bzw. Anfechtung der Bescheide und sich anschließender
Insolvenz des Vorhabensträgers die Kompensationsmaßnahme bisher nicht
realisiert werden. Es handelt sich hier zum Teil noch um laufende Verfahren,
sodass gegenwärtig keine absoluten Fallzahlen genannt werden können.
zu 7.
Für den über den am Eingriffsort selbst kompensierbaren Baumersatz
hinaus gibt es keine Rechtsgrundlage, nach der obligatorisch eine konkrete
Verortung der Ersatzpflanzung beauflagt werden könnte. Seitens der unteren
Naturschutzbehörde wird jedoch versucht, eine räumlich und funktional
optimierte Verwendung der anstehenden Baumersatzleistungen im Stadtgebiet in
Abstimmung mit dem Bereich Grünflächen sicherzustellen.
Eine Realisierungsfrist für Baumersatzpflanzungen ist seit 1997
grundsätzlich in allen Bescheiden enthalten. (vgl. auch Beantwortung zu 3.)
zu 8.
Bei Abnahmen und Kontrollen wird das in Anlage 2 beigefügte
Formblatt verwendet. Der Kontrollvorgang wird automatisch im Rahmen der
Bescheiderstellung angelegt und in die Terminüberwachung eingestellt.
Das Ergebnis der Vollzugskontrollen zum Baumersatz ist in der
Antwort zu 2.) dokumentiert.
zu 9. und 10.
siehe Tabelle in Anlage 1
zu 11.
Seit 1998 wird bei der unteren Naturschutzbehörde ein
Potentialkatalog für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt und ständig
fortgeschrieben. Darin sind auch verfügbare Standorte für Baumersatzpflanzungen
dokumentiert. Ein Mangel an konkreten Orten für Ersatzpflanzungen ist insofern
gegenwärtig nicht zu verzeichnen.
zu 12.
Der gesamte Rechtsvollzug ist primär auf den Erhalt des
Baumbestandes ausgerichtet. Die Genehmigungspraxis orientiert sich streng an
den Maßgaben des § 5 Abs. 2 der Baumschutzverordnung.
zu 13.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Erhaltung von Bäumen und anderen
Naturgütern bei Bauvorhaben werden bereits frühzeitig in der Bauleitplanung und
bei der Durchführung und Umsetzungkontrolle durch intensive Abstimmung zwischen
den beteiligten Fachbereichen innerhalb der Verwaltung umgesetzt. In denjenigen
Fällen, in denen ein Erhalt von Bäumen und anderen Naturgütern in Abwägung der
jeweiligen öffentlichen und privaten Interessen untereinander und gegeneinander
nicht möglich ist, werden zwischen den beteiligten Fachbereichen die
Möglichkeiten der Kompensation auf den jeweiligen Eingriffsgrundstücken sowie
auf Flächen außerhalb dieser Grundstücke überprüft und durch geeignete
Grünfestsetzungen im Bauleitplan verankert.
zu 14.
Die ökologischen Gegebenheiten bei Bauvorhaben wurden durch die
Verwaltung bereits in ausreichendem Maße innerhalb der gegebenen
Rahmenbedingungen berücksichtigt.
Im Zuge der Verwaltungsreform konnte durch Bündelung der
Zuständigkeiten für naturschutzfachliche Stellungnahmen und den Baumschutz im
Bereich Umwelt und Natur sowie durch den Aufbau einer intensiven Zusammenarbeit
des Bereichs Umwelt und Natur mit dem Bereich Bürgerberatung Bau eine weitere
Optimierung im Sinne des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips erzielt werden.