06.06.2007 - 6.4 Abrechnung Betriebskosten gemäß § 5a EStG
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.4
- Zusätze:
- Fraktion DIE LINKE. PDS
- Datum:
- Mi., 06.06.2007
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:02
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Die
Vorlage wird vom Stadtverordneten Krause namens der Fraktion DIE LINKE. PDS
eingebracht.
Entsprechend
den anschließenden Ausführungen des Oberbürgermeisters Herrn Jakobs sei die
Pro
Potsdam GmbH bereits in diesem Sinne tätig geworden.
Unmittelbar
nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 03.11.2006 sei die Frage der
Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen geprüft und in Abstimmung mit der
Finanzverwaltung geregelt worden, dass der Mieter zu bereits vorliegende
Betriebskostenabrechnungen des Vorjahres entsprechende Beträge selbst
einschätzen lassen könne.
Die Vorgaben wie beispielsweise Kosten der Gartenpflege, Lohnanteil, Winterdienst usw. entsprechen festgelegten Regeln der Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft. Zusätzlich bestätige die Pro Potsdam GmbH diese entsprechenden Lohnanteile, die bei der Finanzverwaltung geltend gemacht werden können.
Alternativ
dazu werde dem Mieter auch aus der Betriebskostenabrechnung für den
Veranlagungszeitraum 2007 eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt und für
2007 werde seitens der Pro Potsdam GmbH ein entsprechendes IT-Modul mit der
Aufschlüsselung der Betriebskosten nach Lohnanteilen entwickelt.
Namens
der Fraktion DIE LINKE. PDS erklärt der Stadtverordnete Krause, dass sich mit
der Aufnahme der Darlegungen des Oberbürgermeisters in die Niederschrift die DS
07/SVV/0405 erledigt hat.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt,
- von der Geschäftsführung der
Pro Potsdam GmbH prüfen zu lassen, in welcher Weise die jährlichen
Betriebskostenabrechnungen darauf abgestellt werden können, dass sie für
die Geltendmachung von Steuerabsetzungen nach § 35a EStG durch die Mieter als Abrechnungsgrundlage verwendet
werden können,
- und, soweit sich dafür eine
Möglichkeit ergibt, die Voraussetzungen schaffen zu lassen, dass bei den
Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume ab dem Jahre 2007
die veränderte Abrechnungsweise eingeführt werden kann.
Die
Ergebnisse der Prüfung sind der Stadtverordnetenversammlung im September 2007
in Form einer Mitteilungsvorlage zur Kenntnis zu geben.