10.10.2007 - 5.53 Denkmalbeirat

Beschluss:
vertagt
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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Nach §18  des Denkmalschutzgesetzes des Landes Brandenburg beruft der   Oberbürgermeister einen sachverständigen, unabhängigen Beirat, der die Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben berät und unterstützt.

Insbesondere wird der Denkmalbeirat vor Baumaßnahmen gehört, die den Abbruch oder Teilabbruch eines Kulturdenkmals, starke Eingriffe in die Substanz eines Kulturdenkmals oder wesentliche Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals bedeuten.

Bei der Auswahl der sachverständigen Mitglieder wird darauf geachtet, dass die Fachgebiete Kunst- und Gartengeschichte, (Landes)Geschichte sowie das Handwerk und die Grundeigentümer vertreten sind. Darüber hinaus gehören dem Denkmalbeirat auch Vertreter der in der SVV vertretenen politischen Parteien an. Im Übrigen steht es dem Denkmalbeirat frei, ehrenamtliche Vertrauensleute zu bestellen, die seine Arbeit auf örtlicher Ebene oder für bestimmte Sachgebiete unterstützen.