07.11.2007 - 3.1 Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Beb...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
- Datum:
- Mi., 07.11.2007
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:05
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der Ausschuss
für Stadtplanung und Bauen hat der Vorlage mit folgender redaktionellen
Änderung zugestimmt: Im Beschlusstext
muss es im 1. Punkt statt §
2 richtig heißen: § 12.
Im
Weiteren empfiehlt der o. g. Ausschuss, die Begründung in der Anlage wie
folgt zu ergänzen:
Unter „Bestehende Situation“, nach Satz 2 ist einzufügen:
„Über das Plangebiet führt die entsprechend der BEP der
Gemeinde Golm geplante Verlängerung der Straße „In der Feldmark“ bis zur
Einmündung in „An der Bahn“ sowie die Verknüpfung mit der Planstraße zur
Erschließung des sich längs zur Bahntrasse anschließenden, vorgesehenen
Technologieparks.“
Unter „Planungsziele“ nach 4. Absatz ist einzufügen:
„Im
Planungsgebiet soll die Straße „In der Feldmark“ als Haupterschließungsstraße
des Wohngebietes „Am Herzberg“ und Verbindung nach Eiche, Wohngebiet „Altes
Rad“ entsprechend des bereits vorhandenen Bestandes und der BEP der Gemeinde
Golm in der Straßenlage sowie in Baufluchten und Grünzügen weiter geführt
werden. Die funktionale Anbindung
der Erschließung über „an der Bahn“ nach Süden und Norden ist zu gewährleisten.“
Der
Ortsbeirat Golm hat der Vorlage zugestimmt.
Abstimmung:
Die
vom o. g. Ausschuss empfohlenen Ergänzungen werden
mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 29 „Nahversorgungsbereich Golm“ ist
gemäß § 12 BauGB aufzustellen (s. Anlage 1).
2.
Das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 entsprechend dem
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für
die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender
Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2).
Anhand
der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im
wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt (s. Anlage 3). Die Einleitung des
Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan setzt daher voraus, dass neben
den externen Kosten auch die künftig entstehenden verwaltungsinternen Kosten
des Verfahrens vom Vorhabenträger übernommen werden (entsprechend der im
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2006 zur Kostenerstattung
von Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im wirtschaftlichen Interesse
Dritter getroffenen Festlegungen – DS 06/SVV/0487).
Anlagen zur Vorlage
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Anlagen
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