07.11.2007 - 3.1 Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Beb...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauen hat der Vorlage mit folgender redaktionellen Änderung zugestimmt: Im Beschlusstext  muss es im 1. Punkt  statt § 2  richtig heißen:  § 12.

Im Weiteren empfiehlt der o. g. Ausschuss, die Begründung in der Anlage wie folgt zu ergänzen:

 

Unter „Bestehende Situation“, nach Satz 2 ist einzufügen:

„Über das Plangebiet führt die entsprechend der BEP der Gemeinde Golm geplante Verlängerung der Straße „In der Feldmark“ bis zur Einmündung in „An der Bahn“ sowie die Verknüpfung mit der Planstraße zur Erschließung des sich längs zur Bahntrasse anschließenden, vorgesehenen Technologieparks.“

 

Unter „Planungsziele“ nach 4. Absatz ist einzufügen:

„Im Planungsgebiet soll die Straße „In der Feldmark“ als Haupterschließungsstraße des Wohngebietes „Am Herzberg“ und Verbindung nach Eiche, Wohngebiet „Altes Rad“ entsprechend des bereits vorhandenen Bestandes und der BEP der Gemeinde Golm in der Straßenlage sowie in Baufluchten und Grünzügen weiter geführt werden.  Die funktionale Anbindung der Erschließung über „an der Bahn“ nach Süden und Norden ist zu gewährleisten.“ 

 

Der Ortsbeirat Golm hat der Vorlage zugestimmt.

 

 

Abstimmung:

Die vom o. g. Ausschuss empfohlenen Ergänzungen werden

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

1.      Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 29 „Nahversorgungsbereich Golm“ ist gemäß § 12 BauGB aufzustellen (s. Anlage 1).

 

2.      Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2).

 

Anhand der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt (s. Anlage 3). Die Einleitung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan setzt daher voraus, dass neben den externen Kosten auch die künftig entstehenden verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens vom Vorhabenträger übernommen werden (entsprechend der im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2006 zur Kostenerstattung von Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im wirtschaftlichen Interesse Dritter getroffenen Festlegungen – DS 06/SVV/0487).

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen