28.02.2007 - 6 Sonderstraßenbaubeitragssatzung für die baulich...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Grün-und Verkehrsflächen
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 28.02.2007
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Frau
Bankwitz erklärt sich für befangen und verlässt den Raum.
Herr
Exner macht seinerseits deutlich, dass es Pflicht der Landeshauptstadt Potsdam
ist, eine derartige Satzung zu beschließen. Er unterstreicht dies, in dem er
nochmals die letzten Passagen des Schreiben des Ministeriums des Innern
verliest.
Herr
Bretz führt aus, dass man über die Sonderstraßenausbaubeitragssatzung in der
Fraktion nochmals diskutiert habe. An die Fraktionen haben sich betroffene
Bürger mit Fragen gewendet, die er gern vorbringen und beantwortet haben würde:
- Im Oktober 2006 wurde die Dringlichkeit
des Satzungsbeschlusses damit begründet, dass ansonsten für zwei Vorhaben
zum 31.12.2006 die Verjährung eintritt. Obwohl dieses Datum überschritten
ist, sind diese beiden Vorhaben im jetzigen Satzungsentwurf ohne eine
nachvollziehbare Erklärung wieder enthalten. Weshalb sind die Maßnahmen
aus Sicht der Verwaltung nun doch nicht verjährt?
Antwort Herr Exner: Man gehe davon aus, dass die Verjährung
nicht eingetreten ist. Es sei aber nicht auszuschließen, dass einzelne
Betroffene versuchen werden, sich im evtl. gerichtlichen Verfahren auf
Verjährung zu berufen.
- Ist es richtig, dass die
Florastraße zum Jahresende 2000, nach der VOB-Abnahme der Straße, bereits
als Umleitungsstrecke für die B 273 genutzt wurde?
Antwort: Ja
- War die Stadtverwaltung im Jahr
2005, zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheide für die Florasstrasse und
Potsdamer Straße auf der Grundlage einer rückwirkenden Satzung, der
Runderlass Nr. 9/2001 des MI vom 09.10.2001 bekannt, in dem es auf Seite
13/14 hei? „Vielmehr muss die rückwirkende Straßenausbaubeitragssatzung
anstelle der Prozentsätze die konkreten Beitragssätze der bereits
abgeschlossenen Ausbaumaßnahmen in DM/m² enthalten... Wird dies nicht
beachtet, ist die rückwirkende Beitragssatzung bezüglich der bereits abgeschlossenen
Maßnahmen wegen Verstoßes gegen die Mindestinhaltsregelung des § 2 Abs. 1
Satz 2 KAG nicht.“
Wann wurde die Stadtverwaltung durch das Verwaltungsgericht
darauf hingewiesen, dass die Satzung, wie im vorgenannten Punkt ausgeführt,
nicht ist?
Antwort: Frau
Dr. von Kuick-Frenz bestätigt, dass es einen richterlichen Hinweis auf die
Nichtigkeit der Satzung gibt.
Frau Dr. von Kuick-Frenz wird gebeten, die Antwort
nachzureichen.
- Geht die Verwaltung davon aus,
dass auf die Parkstreifen in der Florastraße das Urteil des OVG
Brandenburg vom 23.03.2000 – 2 A 226/98 (Mitt.StGB Bbg. 5-6/2000 S. 221)
anzuwenden ist, wonach hier die Parkstreifen nicht nach Straßenausbaurecht
umlagefähig sind? Trifft gleicher Sachverhalt auch auf die Pflanzung der
Bäume zu?
Antwort
Frau Dr. von Kuick-Frenz: Ja, Straßenbegleitgrün ist umlagefähig.
- Wie begründet die
Stadtverwaltung ihre Auffassung, dass hier trotzdem die Verjährungsfrist
erst mit Fertigstellung des 2. BA, der räumlich und zeitlich unabhängig
vom 1. BA realisiert wurde, beginnen soll, d.h. diese nicht bereits vor
Erstellung der Bescheide eingetreten war?
Antwort
Frau Dr. von Kuick-Frenz: Weil immer die Gesamtmaßnahme
abgerechnet werde.
Anschließend
führt Herr Dr. Scharfenberg u.a. aus, dass die Fraktion DIE LINKE, PDS die
Fragen zugeleitet zugeleitet bekommen habe und man sehe sich in der ablehnenden
Haltung bestätigt. Trotz Vorgabe des MI bleibe man bei der Ablehnung.
Herr
Kaminski nimmt in seinen Ausführungen Bezug auf den Änderungs-/Ergänzungsantrag
der Fraktion DIE LINKE, PDS und legt nochmals die Intention des Antrages dar.
Wie er u.a. ausführt, sei die notwendige Beteiligung der Bürger nicht erfolgt
und die Maßnahmen seien durchgeführt worden, die von den Bürgern nicht gewollt
gewesen seien. Insoweit sollte die Gebührenhöhe nur im Umfang von 70 v. H. der
tatsächlich durchgeführten Maßnahmen berechnet werden. Er verweist weiter
darauf, dass die vom MI angekündigte Ersatzvornahme auch Geld koste; dies
sollte berücksichtigt werden, um damit den Bürgern entgegenzukommen.
Herr
Exner macht u.a. deutlich, dass es darum gehe, dass diese Satzung mit diesem
Inhalt beschlossen werden müsse und weder ein Verzicht noch ein Teilverzicht
auf Gebühren rechtlich zulässig sei.
Was das Handlungsversäumnis betreffe, so bedauerlich es auch sei, es
lasse sich aber nicht heilen. Die Gewährung eines Abschlages sei ebenfalls
rechtlich nicht zulässig.
Wie Herr
Schüler u.a. ausführt, sei die versäumte Beteiligung der Bürger sehr misslich,
jedoch glaube er auch, dass der Versuch einer Heilung über eine Konfliktlösung
in einzelnen Fällen mit der Verabschiedung der Satzung zu verknüpfen, zum
Scheitern verurteilt sei. Die Frage der Verjährung hänge nicht von der Satzung
ab. Er plädiere für die betroffenen Bürger dafür, die Satzung zu verabschieden,
um den Rechtsfrieden wieder herzustellen.
Herr
Bretz macht für die CDU-Fraktion deutlich, dass man der Satzung in der
geänderten Fassung zustimmen werde. Er betont aber auch, dass man dabei
erhebliche Bedenken habe. Man stimme deshalb zu weil das Inkrafttreten der
Satzung letztlich alternativlos sei. Man glaube jedoch, dass damit der
Rechtsfrieden nicht hergestellt sei.
Der
Oberbürgermeister stellt den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, PDS zur
Abstimmung.
Der
Antrag wird mehrheitlich (mit 4 Ja-Stimmen) abgelehnt.
Der
Oberbürgermeister stellt die Beschlussvorlage der Verwaltung
„Sonderstraßenbaubeitragssatzung für die baulichen Maßnahmen der
Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum vom 21.11.1997 bis 05.08.2003“ zur
Abstimmung.
Der
Beschlussvorlage wird mehrheitlich (mit 4 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung)
zugestimmt.