21.02.2007 - 12 Erlebbarkeit der Uferzone am Griebnitzsee
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Zusätze:
- FB Grün- und Verkehrsflächen
- Gremium:
- Ausschuss für Finanzen
- Datum:
- Mi., 21.02.2007
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Herr
Steffens bringt die Mitteilungsvorlage ein.
In der
anschließenden Diskussion werden Ausführungen zum B-Plan Verfahren vorgenommen
und der Zustand der dortigen Flächen einschließlich der Auf- und Abgänge
angesprochen und kritisiert.
Die Stadt
wird gebeten, bei sog. Aufräum-/Reinigungsaktionen durch die Anlieger, diese
unterstützend zu begleiten.
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Solange ein bestandskräftiger Bebauungsplan für die Uferzone am Griebnitzsee nicht vorliegt, sind dort keine durchgreifenden Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen realisierbar. Während der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 „Griebnitzsee“ können zur Wahrung der Betretungsrechte der freien Landschaft für die Allgemeinheit entsprechend § 44 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) im Wesentlichen nur Verkehrssichtungsmaßnahmen (z.B. Beseitigung abgestorbener Bäume) zu-gelassen werden.
Für die bundeseigenen Grundstücke am Griebnitzsee hat die Stadt zusätzlich zu ihren eigenen Ufergrundstücken die Verkehrssicherungspflicht bereits mit dem Nutzungsvertrag vom November 1996 übernommen. Zuletzt wurden im Dezember 2006 in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durch den Bereich Grünflächen diverse Fällungen abgängiger Bäume in der Uferzone durchgeführt. Die Maßnahmen dienten ausschließlich der Abwehr möglicher Personen- und Sachschäden durch umstürzendes Totholz oder herabfallende Äste.
Weitergehende Pflegemaßnahmen, die im Sinne des Beschlusses geeignet wären, die Erlebbarkeit der Uferzone - auch im Sinne einer Wertsteigerung der Ufergrundstücke - zu verbessern, sind jedoch auf Grund der geltenden Veränderungssperre für das Bebauungsgebiet gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) zur Zeit nicht möglich.