20.03.2007 - 6 Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß SG...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
- Datum:
- Di., 20.03.2007
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Herr Ernst bringt die Mitteilungsvorlage ein und erläutert diese.
Frau Schulze weist darauf hin, dass Betroffene nicht immer die Kosten
der Unterkunft erhalten, die sie für notwendig erachten. Sie fragt, wie hoch
die Zahl derjenigen ist, die dann aus ihren Regelleistungen bezuschussen
müssen.
Des
weiteren fragt sie, ob bei erforderlichem Umzug auch die Umzugskosten
betrachtet werden.
Herr Ernst zitiert Punkt 3.6 der Arbeitsanweisung zu Leistungen für
Unterkunft und Heizung gemäß SGB II und SGB XII: „Vor einer Umzugsentscheidung
ist in jedem Fall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen.“
Herr Böttche ergänzt, dass unangemessene Betriebskosten dazu führen
können, dass ein Umzug erforderlich ist. Es sind in jedem Fall
Einzelfallentscheidungen.
Hier
erfolgt eine enge Zusammenarbeit zwischen Stadtverwaltung und PAGA.
Eine
Kürzung der Leistungen erfolgt immer dann, wenn ein Umzug möglich ist, aber
nicht erfolgt.
Frau E. Müller ergänzt, dass alle Bedingungen, die durch die
Arbeitsanweisung gegeben werden können, gesetzt wurden.
Herr Krause fragt, ob es Möglichkeiten gibt, die Mieter von
unangemessen hohen und unbegründeten Betriebkostenabrechnungen oder
Wohnungsmieten zu schützen.
Herr Böttche erklärt, dass ein Mietverhältnis ein zivilrechtliches
Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist. Bei unangemessen hohen
Betriebskosten erfolgt immer eine genaue Prüfung und Beratung.
Frau Schulze fragt, bis wann dem Ausschuss die getrennten
Arbeitsanweisungen für SGB II und SGB XII vorgestellt werden.
Frau E. Müller erklärt, dass hier eine reine redaktionelle Änderung
erfolgt. Inhaltlich wird es keine Änderungen geben.
Herr Ernst ergänzt, dass sich an den Prüfkriterien nichts ändert.
Frau Müller sichert zu, die Arbeitsanweisungen vorzustellen, sobald
diese vorliegen.
Die Mitteilungsvorlage wird zur Kenntnis genommen.