12.06.2007 - 5.2 BE zum Bauvorhaben Heidereiterweg 36 (Bezug: Sc...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.2
- Zusätze:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 12.06.2007
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Entsprechend
der Vereinbarung zu Beginn der Sitzung, wird der TOP 5.2 vorgezogen.
Herr
Mauer nimmt als betroffener Nachbar das Rederecht wahr (sh. auch Verweis auf
seine zur Sitzung als Tischvorlage ausgereichten Unterlagen). Er spricht sich
gegen die geplante Bebauung auf dem Grundstück Heidereiterweg 36 aus. Er
vertritt u.a. die Auffassung, dass hier unterschiedliche Maßstäbe bei der
Baugenehmigung angesetzt würden und die Interessen der Nachbarn bei der
Erteilung einer Baugenehmigung nicht beachtet würden.
Herr Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) erläutert an
Hand eines Lageplanausschnittes aus dem Bereich der Eigenheimsiedlung die
Situation und geht nochmals kurz auf die bereits in früheren Ausschusssitzungen
durchgeführten Diskussionen im Zusammenhang mit dem B-Plan-Verfahren Nr. 25
„Eigenheimsiedlung Ravensbergweg“ ein. Das B-Plan-Verfahren ist in 3 Teile
geteilt worden; wobei nur der Bereich Damaschkeweg zum Abschluss gebracht
worden sei. Im Verfahren habe es unterschiedliche Interessengruppen gegeben.
Eine Gruppe von Beteiligten hat sich für eine Bebauung in zweiter Reihe ausgesprochen;
eine andere Gruppe vertrat die Ansicht, dass eine zusätzliche Bebauung
ausgeschlossen werden sollte.
Zur konkreten Situation führt Herr Goetzmann aus, dass es
sich um zwei Einzelobjekte handele, die sich mit 2 Vollgeschossen nach der
Brandenburgischen Bauordnung einfügen würden und stellt die Stellplatzsituation
dar.
Als Quintessenz macht Herr Goetzmann deutlich, dass für das
Vorhaben eindeutig ein Anspruch auf Baugenehmigung nach § 34 bestehe und der
Widerspruch abzulehnen sei. Er betont nochmals, dass geltendes Recht hier nicht
verletzt worden sei und die Baugenehmigung nicht rechtswidrig erteilt worden
ist. Auf Nachfragen erläutert er die Voraussetzungen zur Genehmigung eines
Bauvorhabens nach § 34 BauGB.
Herr Dr. Seidel stellt zur Diskussion, ob es bei der durch
verschiedene Anwohner beklagten Situation nicht an der Zeit wäre, die
Bearbeitung des Teil-B-Planes wieder zu reaktivieren.
Frau Hüneke spricht sich aufgrund des anscheinenden
Mehrheitswunsches der Anwohner für die Durchführung eines B-Plan-Verfahrens
aus.
Herr Lehmann äußert, dass er keine Unverhältnismäßigkeit der
Bebauung in zweiter Reihe sehen würde. Er erinnert hier an die in früheren
Ausschusssitzungen vorgebrachten und diskutierten Wünsche von Anliegern in der
zweiten Reihe bauen zu dürfen.
Herr Cornelius greift den Hinweis der bereits erteilten
Baugenehmigung auf und erkundigt sich, ob hier ein Schadenersatzanspruch
entstehen könnte.
Herr Goetzmann bestätigt dies mit Verweis auf die rechtmäßig
erteilte Baugenehmigung auf Grund des bestehenden Anspruchs.
Zugleich verweist Herr Goetzmann auf gesetzliche
Zielvorgaben. Diese münden darin, Nachverdichtung dort zu betreiben, wo die
soziale Infrastruktur u.ä. bereits vorhanden sei.
Der Ausschussvorsitzende schließt den TOP ab und fasst
zusammen, dass die Rechtmäßigkeit des Zustandeskommens der Baugenehmigung nicht
anzuzweifeln sei. Ggf. sei darüber nachzudenken, ob die B-Plan-Bearbeitung
wieder aufgenommen werden sollte. Dies würde aber keine Auswirkung auf die zur
Diskussion stehenden aktuellen Baugenehmigung haben.
Herr Cornelius informiert, dass auch dem Eingabenausschuss
ein gleichlautendes Schreiben von Herrn Mauer vorläge und bittet, den
Protokollauszug der heutigen Sitzung dem Eingabenausschuss zukommen zu lassen.