19.09.2007 - 2 Information zur Situation des Neuen Gymnasiums ...

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Herr Bogel-Meyhöfer erläutert den Unterschied zwischen anerkannter und genehmigter Ersatzschule entsprechend dem Brandenburgischen Schulgesetz. Bei genehmigten Ersatzschulen müssen Prüfungen und Schulabschlüsse in einer externen Nichtschülerprüfung an einer beauftragten Schule absolviert werden. Nach der Anerkennung als Ersatzschule darf der Abschluss von der Schule vergeben werden. Das neue Gymnasium existiert seit drei Jahren als genehmigte Ersatzschule. Er zitiert das geregelte Verfahren aus der Verwaltungsvorschrift.  Er habe die Schule in der letzten Woche über die Nichtschülerprüfung informiert. Diese Information war bei den Schülern vorher nicht angekommen. Eine Prüfung nach der Prüfungsverordnung für die gymnasiale Oberstufe wäre als Ausnahme denkbar. Zur Zeit ist das Staatliche Schulamt in der Fürsorgepflicht. Heute Abend findet im Neuen Gymnasium eine Elternversammlung  statt. Ob sich die Probleme ausräumen lassen, ist nicht sicher.

 

Frau Schulze verweist auf laufenden Schriftverkehr seit dem Jahr 2005, wo die Schule darauf hingewiesen wurde, dass die Nichtschülerprüfung ansteht.

 

Es schließen sich Nachfragen der Ausschussmitglieder an, die Herr Bogel-Meyhöfer beantwortet.

 

Dr. Steinicke bedankt sich für die Informationen.

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