07.05.2008 - 4.25 Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Potsdam f...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.25
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Schule und Sport
- Datum:
- Mi., 07.05.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Schule und Sport
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der Ausschuss
für Finanzen hat der Vorlage zugestimmt. Der Hauptausschuss hat
der Vorlage mit folgender Änderung zugestimmt, gegen die sich kein Widerspruch erhebt.
Der Punkt 3.
ist in der 2. Zeile wie folgt zu ändern:
Der
Beschlusstext der DS 08/SVV/0432 wird mit der Änderung im Punkt 3, 2. Zeile,
„... die ihren Wohnsitz in Potsdam haben und an Schulen in Potsdam
unterrichtet werden, ...“
In der Diskussion erinnert die
Stadtverordnete Müller, Fraktion DIE LINKE, an ihre Bitte im Hauptausschuss am
30. April 2008 bezüglich der rechtlichen Prüfung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes, da der Antrag der Verwaltung nicht auf der
Tagesordnung des Hauptausschusses
gestanden habe.
Der Beigeordnete für Zentrale
Steuerung und Service Herr Exner
weist darauf hin, dass kein Problem mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz
gesehen werde.
Die Aussage von Herrn Exner ist
wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die wörtliche Wiedergabe ist der
Niederschrift als Anlage beigefügt.
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1.
Die
Landeshauptstadt Potsdam stellt für Kinder einkommensschwacher Eltern an
Schultagen vergünstigtes und in besonderen Härtefällen kostenloses Schulessen
zur Verfügung.
2.
Der
Eigenanteil der Berechtigten für das vergünstigte Schulessen soll 1 € pro
Portion nicht übersteigen.
3.
Berechtigte
im Sinne dieses Beschlusses sind insbesondere Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis
10, die ihren Wohnsitz in Potsdam haben und an Schulen in Potsdam unterrichtet
werden, deren Eltern Bezieher von regelmäßigen Leistungen nach dem SGB II, SGB
XII, dem AsylbLG (Leistungsempfänger) und Familien mit ähnlich niedrigen
Einkommen („Niedriglohnempfänger“).
4.
Darüber
hinaus wird ein Härtefallfonds eingerichtet, aus dem in besonderen Härtefällen
nach Entscheidung des jeweiligen Schulleiters/ der jeweiligen Schulleiterin
kostenloses Essen zur Verfügung gestellt wird.
5.
Die
Satzung über die Kostenbeiträge zur Schulspeisung ist entsprechend aufzuheben
bzw. zu überarbeiten. Sie wäre unter Beachtung des vom Land vorgesehenen
Sozialfonds mit den entsprechenden Verfahrensregeln im Juli vorzulegen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
27,5 kB
|