02.07.2008 - 5.1 Kosten für das Mittagessen behinderter Beschäft...

Beschluss:
zurückgezogen
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Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales hat die Vorlage abgelehnt.

 

Den Stadtverordneten wurde als TISCHVORLAGE eine geänderte Fassung ausgereicht, die von der Stadtverordneten Schulze namens der Fraktion DIE LINKE eingebracht wird und die  den Wortlaut hat:

 

In der Landeshauptstadt Potsdam wird eine Vereinbarung zwischen Empfängern von Grundsicherung, die in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung tätig sind und dem örtlichen Sozialhilfeträger abgeschlossen.

Inhalt der Vereinbarung ist:

Grundsicherungsempfängern werden die Kosten für das Mittagessen mit dem auszuzahlenden Grundsicherungsbetrag verrechnet.

Der Stadtverordnetenversammlung ist in der Septembersitzung 2008 über die Umsetzung zu berichten.

 

Entsprechend den anschließenden Ausführungen der Beigeordneten für Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz E. Müller bedeute dieser Antrag, dass seitens der Verwaltung der Anteil der Kosten für die Mittagsversorgung   im Rahmen der Grundsicherung abgezogen werden solle; der nur mit zusätzlichen Personalressourcen zu leistende Verwaltungsaufwand liege somit nicht bei den Trägern der Behindertenwerkstätten, sondern bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialbereiches.

 

Frau E. Müller gibt eine aktuelle Information zur Kenntnis, dass auf Grund des Schiedsstellenspruchs mit den Trägern im Rahmen der Kostensatz-Vereinbarung verhandelt werde, dass dieser Aufwand im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung geregelt werden soll.

 

 

Mit der Aufnahme der o. g. Informationen der Beigeordneten für Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz Frau E. Müller in die Niederschrift wird die DS 08/SVV/0113 von der Antragstellerin zurückgezogen.

Dagegen erhebt sich kein Widerspruch.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Kosten für das Mittagessen behinderter Beschäftigter in den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ist nicht aus dem Sachkostenpaket für die Eingliederungshilfe (§ 136 Abs.1 u. 2 SGB IX i.V.m. §§ 42 Abs.2 u.54 Abs.1 SGB XII) herauszulösen, da die Tätigkeit in einer WfbM nicht allein die Fertigkeit im Arbeitsleben, sondern auch die soziale Kompetenz, Alltagsfertigkeiten und Gemeinschaftssinn fördern soll.