11.03.2008 - 6.4 BE zum Bau der Antennenanlage in Fahrland (ents...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) informiert zum Standort des Antennenmastes. Der Mobilfunkbetreiber habe Untersuchungen mit unterschiedlichen Antennenhöhen vorgenommen, um das Gebiet zu versorgen (einschl. Prüfung, ob andere Maststandorte zur Mitnutzung genommen werden könnten). Vor diesem Hintergrund sei der Bauantrag gestellt worden. Die Anlage befindet sich im Außenbereich. Hier handelt es sich um eine sogenannte privilegierte Anlage und sei damit zulässig. Eine Verhinderung sei nur möglich, wenn es entgegenstehende öffentliche Belange (unüberwindlich entgegenstehend) gäbe. Im Baugenehmigungsverfahren sind die Aspekte Naturschutz und Immissionsschutz diskutiert worden. Bzgl. der immissionsschutzrechtlichen Fragen habe das Landesumweltamt eine eindeutige Zusage gegeben. Bzgl. der Naturschutzfrage seien Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen worden, wie die Pflanzung von Bäumen und Hecken, sowie zur Farbgebung des Mastes. Die erforderliche gesicherte Erschließung liegt vor.

 

Herr Goetzmann erläutert, dass vor diesem Hintergrund ein Genehmigungsanspruch bestehe.

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