22.04.2008 - 6.3 Gestaltung Luisenplatz (gemäß Beschluss STVV 07...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Zusätze:
- FB Grün- und Verkehrsflächen
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 22.04.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Frau
Woiwode (Arbeitsgruppe Straßenplanung und Entwurf) erinnert an den Auftrag der
STVV Möglichkeiten zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität auf dem Luisenplatz
zu untersuchen. Sie berichtet, dass mit dem Planer Lützow7, welcher den
Gestaltungswettbewerb zum Luisenplatz gewonnen habe, Kontakt aufgenommen worden
sei.
Dabei
seien 3 Varianten untersucht worden und stellt diese kurz vor.
Folgende
2 Varianten wurde seitens des Planungsbüros Lützow 7 ausgeschlossen:
-
Ecken um den Brunnen
herum mit Sitzelementen auszustatten (starke Zweifel des Planungsbüros, da
erheblicher Eingriff in den Wettbewerbsentwurf; und Hinweis Platz kommt von
„Platz haben“.
-
Brunnenecken mit
Pflanzen auszustatten (Bedenken gegenüber Tiefgaragen-Bau; Konflikt mit Nutzung
Markt und Verkaufsständen).
Als
dritte Variante sei eine temporäre Bespielung (Gastrobus – gescheitert an
Standortfindung) und Möblierung, Pflanzkübel (kein Konsens mit der Stiftung
Preußische Schlösser und Gärten) untersucht worden, jedoch auch ohne Erfolg.
Die
Verwaltung schlägt vor, die mit den umliegenden Gastronomen Kontakt
aufzunehmen, ob im Rahmen der Sondernutzung Wünsche zur Erweiterung ihrer
Einrichtungen bestehen.
Weiterhin
zeigt Frau Woiwode anhand von Fotos, dass die Baumreihen sich gut einfügen und
auch der Platz selbst gut angenommen wird.
Verschiedene
Ausschussmitglieder äußern sich unzufrieden mit dem hier vorgestellten Ergebnis
und könnten sich Veränderungen vorstellen, andere sind mit der Platzgestaltung
einverstanden und verweisen darauf, dass den neu gepflanzten Bäumen auch eine
Wachstumszeit eingeräumt werden müsse.
Herr
Goetzmann macht nochmals deutlich, dass der Wettbewerbssieger zur
Platzgestaltung ein Urheberrecht habe und deshalb die Abstimmung mit dem
Entwurfsverfasser erforderlich sei.