27.05.2008 - 3.2 Denkmalschutz für Natursteinpflasterflächen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Zusätze:
- Fraktion Grüne/B90
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 27.05.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, gemeinsam mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege zu klären, welche
Natursteinpflasterflächen in Potsdam unter Denkmalschutz gestellt werden
können.
Dabei sind die Straßenzüge im Einzelnen, aber auch stadtübergreifende Zusammenhänge zu berücksichtigen.
Ein Zwischenbericht ist im Ausschuss für Stadtplanung und Bauen im Juni 2008 zu geben.
Frau Hüneke bringt den Antrag ein.
Frau Rademacher (FB Stadterneuerung und Denkmalpflege) informiert zum Sachstand:
Der Erhalt der Pflasterungen ist nicht mit dem Mittel des
Denkmalschutzes zu erreichen :
Für Potsdam gelten 6 Denkmalbereichssatzungen. Innerhalb dieser Denkmalbereiche und der Flächendenkmale der Innerstadt gehören die vorhandenen Pflasterungen in Geh- und Fahrbahnen bereits zum Schutzgut (siehe Anlage).
Hauptaugenmerk der Denkmalpflege ist es, diese bereits unter Schutz gestellten Straßen in der Pflasterausführung zu erhalten. Sofern öffentliche Interessen – wie Verkehrsführung oder Behindertengerechtheit – überwiegen, muss selbst bei unter Schutz gestellten Straßen einer anderen Ausführung stattgegeben werden.
Die UDSB hat beim für
die Denkmaleintragung zuständigen BLDAM bereits die Einzelunterschutzstellung
von Straßen, die eine einzigartige Schmuckpflasterung aufwiesen, beantragt.
Das BLDAM teilte der UDSB dazu die offizielle
Rechtsanschauung bereits mit. Die Denkmaleigenschaft wird danach für
Pflasterungen nicht anerkennt. Hier fehlt das Alleinstellungsmerkmal bzw. der
Zeugniswert als wesentliche Voraussetzung für Unterschutzstellung. Das
Schutzgut „Pflasterausführung“ wird lediglich im Zusammenhang mit einem
baulichen Ensemble anerkannt.
Aus Anlass des Antrags verständigte sich die UDSB mit dem BLDAM, dass die Rechtsanschauung bestätigte.
Es wird gebeten, die Informationen von Frau Rademacher im Protokoll festzuhalten.
Herr Putz (Behindertenvertreter) nimmt Bezug auf die Beratung beim Sanierungsträger Stadtkontor und bittet, die dort getroffenen Festlegungen zu berücksichtigen.
Frau Hüneke greift den Hinweis auf und äußert, dass dies in das Konzept gehöre.
Frau Hüneke erklärt aufgrund der Äußerungen von Frau Rademacher, dass der Antrag damit durch Verwaltungshandeln erledigt sei.