10.06.2008 - 6.1 Prüfergebnis Baugenehmigung Lennéstr. 44 (gemäß...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Der Ausschussvorsitzende macht nochmals auf das mit dem Gutachten ausgereichte Schreiben der Beigeordneten, mit dem Hinweis, dass Teile des Gutachtens nicht öffentlich zu behandeln sind. Ggf. wird eine Fortführung dieses TOP`s im nicht öffentlichen Teil der Sitzung erfolgen.

 

Herr Dr. Seidel äußert, dass sich für ihn die Frage stelle, wie man Erhaltungssatzungen so einseitig lesen kann und bezieht sich hier z.B. auf die Dachneigung.

Die sehr restriktive Beurteilung zur Berücksichtigung des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes für Denkmalbereiche sieht er sehr problematisch und verweist darauf, dass dieser Präzedenzfall damit eine sehr grundsätzliche Frage aufwirft. Schließlich müsse man aus der Begutachtung zu Überlegungen kommen, ob die beschlossenen Satzungen an manchen Punkten präziser zu fassen sind.

 

Zunächst aber sei festzuhalten, dass der Gutachter bezüglich der beiden Fragen – Erteilung der Baugenehmigung und Einbeziehung der Stiftung – keine Rechtsverstöße oder Verfahrensverletzungen festgestellt hat.

 

Herr Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) spricht die Kompetenzbeziehungen in der Beteiligung der Denkmalbehörden an und verweist darauf, dass dieser Frage bereits an anderer Stelle nachgegangen wird.

Das Welterbekomitee der UNESCO habe im Zuge des Monitorings Welterbestätten verschiedentlich den Auftrag gegeben, sich Gedanken zu machen zum Definieren von Pufferzone um die Welterbestätte.

Im Augenblick sein man dabei, mit der obersten Denkmalbehörde, dem MWFK, und allen weiteren Denkmalbehörden eine Richtlinie zu erarbeiten, die für die Pufferzonen verbindliche Verfahrensregeln definiert, sowohl für das Verfahren in der Bauleitplanung wie auch für den Umgang mit Einzelanträgen im Baugenehmigungsverfahren. Dabei werde auch verbindlich festzulegen sein, wie die unterschiedlichen Behörden in ihren Entscheidungen zusammenwirken. Eine rechtlich eindeutige Klärung sei dabei zu erwarten, weil auch die hierfür maßgebliche Rechtsabteilung des MWFK mit eingebunden ist.

 

Herr Dr. Seidel hält mehrere Punkte für klärenswert bzw. klärungsbedürftig.

 

Frau Oldenburg regt an zu prüfen, wie mit den Satzungen umzugehen ist (Bsp. Gestaltungs- bzw. Erhaltungssatzung); welchen Wert hat das Satzungsrecht.

 

Herr Jäkel stellt u.a. die Fragen, warum gemeinsam Denkmalbereichssatzungen, Erhaltungssatzungen und Gestaltungssatzungen erarbeitet werden, wenn diese keine Wirkung haben.

 

Herr Goetzmann widerspricht der Einschätzung, die Satzungen seien wirkungslos und verweist auf eine Vielzahl positiv abgeschlossener Vorhaben. Er macht deutlich, dass allerdings häufig mit Verhandlungen auf der Grundlage dieser Vorgaben mehr und Positiveres zu erreichen sei, als mit der Anwendung der Satzungen in der streitigen Auseinandersetzung vor Gericht.

 

 

Der Ausschussvorsitzende unterbreitet zum Verfahren den Vorschlag, eine geschwärzte Fassung des Gutachtens für die Verwendung in der Öffentlichkeit auszureichen. Herr Goetzmann greift die Bitte auf und wird die Abstimmung mit dem Gutachter bzgl. der Rechte an den Texten vornehmen.

 

Eine grundsätzliche Würdigung der im Gutachten aufgezeigten Sachverhalte insbesondere im Zusammenhang mit Denkmalbereichssatzungen soll nach der Wahl der neuen STVV erfolgen auch unter Einbeziehung der Ergebnisse der von Herrn Goetzmann angesprochenen Gespräche zur Festsetzung von Bufferzonen um die Welterbestätten.

 

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