10.06.2008 - 6.1 Prüfergebnis Baugenehmigung Lennéstr. 44 (gemäß...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 10.06.2008
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Der
Ausschussvorsitzende macht nochmals auf das mit dem Gutachten ausgereichte
Schreiben der Beigeordneten, mit dem Hinweis, dass Teile des Gutachtens nicht
öffentlich zu behandeln sind. Ggf. wird eine Fortführung dieses TOP`s im nicht
öffentlichen Teil der Sitzung erfolgen.
Herr Dr. Seidel äußert, dass sich für ihn die Frage stelle,
wie man Erhaltungssatzungen so einseitig lesen kann und bezieht sich hier z.B.
auf die Dachneigung.
Die sehr restriktive Beurteilung zur Berücksichtigung des
denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes für Denkmalbereiche sieht er sehr
problematisch und verweist darauf, dass dieser Präzedenzfall damit eine sehr
grundsätzliche Frage aufwirft. Schließlich müsse man aus der Begutachtung zu
Überlegungen kommen, ob die beschlossenen Satzungen an manchen Punkten präziser
zu fassen sind.
Zunächst aber sei festzuhalten, dass der Gutachter bezüglich
der beiden Fragen – Erteilung der Baugenehmigung und Einbeziehung der Stiftung
– keine Rechtsverstöße oder Verfahrensverletzungen festgestellt hat.
Herr Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) spricht die
Kompetenzbeziehungen in der Beteiligung der Denkmalbehörden an und verweist
darauf, dass dieser Frage bereits an anderer Stelle nachgegangen wird.
Das Welterbekomitee der UNESCO habe im Zuge des Monitorings
Welterbestätten verschiedentlich den Auftrag gegeben, sich Gedanken zu machen
zum Definieren von Pufferzone um die Welterbestätte.
Im Augenblick sein man dabei, mit der obersten
Denkmalbehörde, dem MWFK, und allen weiteren Denkmalbehörden eine Richtlinie zu
erarbeiten, die für die Pufferzonen verbindliche Verfahrensregeln definiert,
sowohl für das Verfahren in der Bauleitplanung wie auch für den Umgang mit
Einzelanträgen im Baugenehmigungsverfahren. Dabei werde auch verbindlich
festzulegen sein, wie die unterschiedlichen Behörden in ihren Entscheidungen
zusammenwirken. Eine rechtlich eindeutige Klärung sei dabei zu erwarten, weil
auch die hierfür maßgebliche Rechtsabteilung des MWFK mit eingebunden ist.
Herr Dr. Seidel hält mehrere Punkte für klärenswert bzw.
klärungsbedürftig.
Frau Oldenburg regt an zu prüfen, wie mit den Satzungen
umzugehen ist (Bsp. Gestaltungs- bzw. Erhaltungssatzung); welchen Wert hat das
Satzungsrecht.
Herr Jäkel stellt u.a. die Fragen, warum gemeinsam
Denkmalbereichssatzungen, Erhaltungssatzungen und Gestaltungssatzungen
erarbeitet werden, wenn diese keine Wirkung haben.
Herr Goetzmann widerspricht der Einschätzung, die Satzungen
seien wirkungslos und verweist auf eine Vielzahl positiv abgeschlossener
Vorhaben. Er macht deutlich, dass allerdings häufig mit Verhandlungen auf der
Grundlage dieser Vorgaben mehr und Positiveres zu erreichen sei, als mit der
Anwendung der Satzungen in der streitigen Auseinandersetzung vor Gericht.
Der Ausschussvorsitzende unterbreitet zum Verfahren den
Vorschlag, eine geschwärzte Fassung des Gutachtens für die Verwendung in der
Öffentlichkeit auszureichen. Herr Goetzmann greift die Bitte auf und wird die
Abstimmung mit dem Gutachter bzgl. der Rechte an den Texten vornehmen.
Eine grundsätzliche Würdigung der im Gutachten aufgezeigten
Sachverhalte insbesondere im Zusammenhang mit Denkmalbereichssatzungen soll
nach der Wahl der neuen STVV erfolgen auch unter Einbeziehung der Ergebnisse
der von Herrn Goetzmann angesprochenen Gespräche zur Festsetzung von Bufferzonen
um die Welterbestätten.