18.06.2008 - 17 Uferweg Wasserwerk Leipziger Straße

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Kaminski verweist auf den geänderten Beschlusstext aus der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen am 27.05.2008.

 

Herr Schüler fragt an, ob der in der Vorlage festgeschriebene Vorbehalt noch relevant sei.

Herr Kirsch hinterfragt die Ausführungen zur städtebaulichen Vereinbarung; S. 3, Begründung.

 

Frau Rademacher sagt eine Klärung der offenen Fragen zu.

Die Stellungnahme/Beantwortung der Fragen werde im Protokoll festgeschrieben.

 

 

Zur Abstimmung wird der geänderte Beschlussvorschlag des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen gestellt.

 

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Geänderter Beschlusstext:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Unter der Voraussetzung, dass die Energie und Wasser Potsdam GmbH der Errichtung und öffentlichen Nutzung eines Uferwegs über ihr Grundstück an der Leipziger Straße zustimmt und eine Neufestlegung der Wasserschutzzonen die rechtliche Möglichkeit hierfür eröffnet, garantiert die Landeshauptstadt Potsdam den Eigentümerinnen der südlichen Speicherstadt verbindlich, den Uferweg bis zum Ablauf des 31.12.2015 auf dem jetzigen Gelände des Wasserwerks an der Leipziger Straße herzustellen und für eine öffentliche Nutzung freizugeben.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Die Mitglieder des Finanzausschusses empfehlen der Stadtverordnetenversammlung einstimmig die Beschlussfassung des o. g. geänderten Beschlusstextes. 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung – Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung vom 19.06.2008

 

„1. Der Vorbehalt der EWP-Zustimmung ist formal zwingend, denn er deckt sich mit der Formulierung in der bereits durch die StVV am 05.03.2008 beschlossenen Rahmenvereinbarung (DS 07/SVV/1033 – geändert), die ja durch diesen aktuellen Beschluss (DS 08/SVV/0456) in einem Punkt erfüllt bzw. ausgefüllt wird.

2. Inhaltlich ist der Vorbehalt nicht mehr relevant, denn nicht nur die Landeshauptstadt hat mit der Entscheidung zur DS 08/SVV/0456 in der StVV am 04.06.2008 die entsprechende Erklärung abgegeben, sondern auch die EWP. Mit Schreiben vom 13.06.2008 sind beide Erklärungen noch innerhalb der in der Rahmenvereinbarung fixierten Frist (15.06.2008) abgegeben worden, so dass die entsprechende Bedingung für die damit erklärte Zustimmung auch der Eigentümer nunmehr eingelöst ist.

3. Der allein verbleibende Vorbehalt, der sowohl in der Rahmenvereinbarung wie auch in den Erklärungen der Landeshauptstadt wie auch der EWP übereinstimmend enthalten ist, betrifft die noch ausstehende Neufestsetzung der Wasserschutzzonen, durch die allein die rechtliche Voraussetzung für die Realisierung des Uferweges geschaffen werden kann.

 

Die angesprochene Vertragsstrafenregelung ist Bestandteil derselben beschlossenen Rahmen- vereinbarung (DS 07/SVV/1033-geändert). Sie sanktioniert den Fall, dass – wie jetzt geschehen – die Stadt erklärt, den Weg zu errichten, dies aber dann entgegen dieser Erklärung nicht bis Ende 2015 umsetzt.“

 

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage