18.06.2008 - 17 Uferweg Wasserwerk Leipziger Straße
Grunddaten
- TOP:
- Ö 17
- Gremium:
- Ausschuss für Finanzen
- Datum:
- Mi., 18.06.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr
Kaminski verweist auf den geänderten Beschlusstext aus der Sitzung des
Ausschusses für Stadtplanung und Bauen am 27.05.2008.
Herr
Schüler fragt an, ob der in der Vorlage festgeschriebene Vorbehalt noch
relevant sei.
Herr
Kirsch hinterfragt die Ausführungen zur städtebaulichen Vereinbarung; S. 3,
Begründung.
Frau
Rademacher sagt eine Klärung der offenen Fragen zu.
Die
Stellungnahme/Beantwortung der Fragen werde im Protokoll festgeschrieben.
Zur
Abstimmung wird der geänderte Beschlussvorschlag des Ausschusses für Stadtplanung
und Bauen gestellt.
Geänderter Beschlusstext:
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
Unter
der Voraussetzung, dass die Energie und Wasser Potsdam GmbH der Errichtung und
öffentlichen Nutzung eines Uferwegs über ihr Grundstück an der Leipziger Straße
zustimmt und eine Neufestlegung der Wasserschutzzonen die rechtliche
Möglichkeit hierfür eröffnet, garantiert die Landeshauptstadt Potsdam den
Eigentümerinnen der südlichen Speicherstadt verbindlich, den Uferweg bis zum
Ablauf des 31.12.2015 auf dem jetzigen Gelände des Wasserwerks an der Leipziger
Straße herzustellen und für eine öffentliche Nutzung freizugeben.
Abstimmungsergebnis:
Die
Mitglieder des Finanzausschusses empfehlen der Stadtverordnetenversammlung
einstimmig die Beschlussfassung des o. g. geänderten Beschlusstextes.
Stellungnahme
der Verwaltung – Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung vom 19.06.2008
„1. Der Vorbehalt der EWP-Zustimmung ist formal zwingend, denn er deckt sich mit der Formulierung in der bereits durch die StVV am 05.03.2008 beschlossenen Rahmenvereinbarung (DS 07/SVV/1033 – geändert), die ja durch diesen aktuellen Beschluss (DS 08/SVV/0456) in einem Punkt erfüllt bzw. ausgefüllt wird.
2.
Inhaltlich ist der Vorbehalt nicht mehr relevant, denn nicht nur die
Landeshauptstadt hat mit der Entscheidung zur DS 08/SVV/0456 in der StVV am
04.06.2008 die entsprechende Erklärung abgegeben, sondern auch die EWP. Mit
Schreiben vom 13.06.2008 sind beide Erklärungen noch innerhalb der in der
Rahmenvereinbarung fixierten Frist (15.06.2008) abgegeben worden, so dass die
entsprechende Bedingung für die damit erklärte Zustimmung auch der Eigentümer
nunmehr eingelöst ist.
3. Der
allein verbleibende Vorbehalt, der sowohl in der Rahmenvereinbarung wie auch in
den Erklärungen der Landeshauptstadt wie auch der EWP übereinstimmend enthalten
ist, betrifft die noch ausstehende Neufestsetzung der Wasserschutzzonen, durch
die allein die rechtliche Voraussetzung für die Realisierung des Uferweges
geschaffen werden kann.
Die
angesprochene Vertragsstrafenregelung ist Bestandteil derselben beschlossenen
Rahmen- vereinbarung (DS 07/SVV/1033-geändert). Sie sanktioniert den Fall, dass
– wie jetzt geschehen – die Stadt erklärt, den Weg zu errichten, dies aber dann
entgegen dieser Erklärung nicht bis Ende 2015 umsetzt.“
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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