05.11.2008 - 6.4 Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht gem. § 29 Bb...

Reduzieren

Der Oberbürgermeister verweist auf das an alle Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung ausgereichte Schreiben vom 24. 10. 08 und bittet Herr Exner um weitere Erläuterungen.

Herr Exner informiert über das an die Organ- bzw. Verbandskompetenz geknüpfte Akteneinsichts- und Auskunftsrecht gemäß § 29 Bbg Kverf. Das bedeute, dass einerseits die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Hauptausschusses und andererseits die der Gemeinde/Stadt gegeben sein müsse. Ist die Zuständigkeit gegeben, so müsse die Auskunft oder die Akteneinsicht der Kontrolle der Verwaltung dienen und sei an die formelle Voraussetzung der „Darlegung des konkreten Anlasses“ gebunden. Auskunft und Akteneinsicht sei zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringliches öffentliches Interesse dem entgegen-stehen; ebenso ausgeschlossen seien in der Sache befangene Stadtverordnete.  Herr Exner führt im Weiteren aus, dass diese Regelung für alle Beteiligten neu sei und nun die Umsetzbarkeit in die Praxis geregelt werden müsse. So werde geprüft, ob es eine Begründung gebe, die sicher „mal mit einem Satz ausreiche“, manchmal aber auch „etwas mehr“ sein dürfe. Eine formelle Prüfung erfolge im Büro der StVV, eine weitere Sichtung im Büro des Oberbürgermeisters. Er werbe um Verständnis, dass in den ersten 3 – 6 Monaten mit einer gewissen Stringenz geprüft werde, um den gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ein Verfahren zu etablieren.

 

In der sich anschließenden Diskussion fragt Frau B. Müller nach, ob die Ablehnung begründet werde. Der Oberbürgermeister bestätigt, dass eine Frage bei Fehlen der genannten Voraussetzungen nur teilweise oder gar nicht beantwortet und letzteres  begründet werde.

Herr Dr. Scharfenberg betont, dass das Fragerecht ein wichtiger Bestandteil der Mandatsausübung der Stadtverordneten sei; eine ebenso große Bedeutung habe die Transparenz der Verwaltung. Deshalb warne er vor dieser Änderung, nur ein eingeschränktes Fragerecht zuzulassen, die so auch nicht diskutiert, sondern im Verfahren so „durchgerutscht“ sei. Er stellt fest, dass jetzt ein Ermessensspielraum für die Verwaltung vorhanden und auch bisher der Fragegegenstand erläutert worden sei. Wenn auch die Fristenregelung in der Geschäftsordnung nicht mehr gelte, führe das zwingend zu Verzögerungen. Er fragt nach, ob seitens der Verwaltung an einen extra Prüfvorgang gedacht werde oder die Anforderung Bestandteil der Begründung sei.

 

Herr Exner entgegnet, dass es keine restriktive Handhabung geben werde, aber eine Beschränkung auf die Organ- und Verbandskompetenz, d.h. Fragen seien auf Angelegenheiten der Stadt zu beschränken und dürfen nicht die von z. B. Land, Bund oder Polizei sein. Einen extra Prüfvorgang werde es nicht geben, sondern Bestandteil des jetzt schon laufenden Verfahrens sein. Die Begründung sei auch deshalb notwendig, weil die Ablehnung einer Auskunft oder Akteneinsicht justiziabel sei.

 

Herr Dr. Scharfenberg betont nochmals, dass es einen Spielraum gebe und niemand die Verwaltung daran hindere, auch über die Anforderungen hinaus zu antworten, wenn es denn leistbar sei. Sehr wohl können Fragen beantwortet werden, die die Arbeit der Stadtverordnetenversammlung erleichtern. Deshalb sollte man jetzt nicht alles festklopfen und die Übergangsregelungen in der Art nutzen, dass die jetzige Geschäftsordnung gelte und erst im Zuge ihrer Überarbeitung neue Regelungen gefunden werden.

Herr Boede fragt, welche Zeiträume sich der Oberbürgermeister für eine Prüfung vorstelle, da im Schreiben auf den Wegfall der Fristenregelung verwiesen sei. Sonst könne man jede Frage bis zum Ende der Wahlperiode verschleppen und brauche gar nicht oder irgendwann zu antworten. Und er wolle wissen, wie sehr die Verwaltung auf einer Begründung bestehen werde.

Herr Schüler führt aus, dass er sich über die Äußerungen von Herrn Dr. Scharfenberg  sehr wundere, wenn der als Vorsitzender des Innenausschusses empfehle, gesetzliche Regelungen zu ignorieren -  das zu erklären dürfte wohl schwer fallen. Für ihn gebe es aber einen Widerspruch zwischen den Regelungen des § 29 und denen des § 30, wo jedem Gemeindevertreter das Recht eingeräumt werde, in den Ausschüssen und in der Stadtverordnetenver-sammlung Fragen zu stellen. Für ihn gebe es zwischen den Fragen und dem Auskunftsersuchen einen qualitativen Unterschied – mit einem Auskunfts-ersuchen müsse sich die Verwaltung wesentlich intensiver befassen. Deshalb plädiere er dafür, Anfragen und Kleine Anfragen weiterhin in  die Geschäfts-ordnung aufzunehmen und zu regeln. Frau B. Müller meint, dass die Fragestunde von den Regelungen des § 29 nicht betroffen sein könne, denn eine Ablehnung der Beantwortung müsste sehr zeitnah begründet werden, um die Beantwortung einklagen zu können.

 

Herr Exner betont, dass der § 29 mit dem Tag der Kommunalwahl gelte und nur für Regelungen, die in die Hauptsatzung aufzunehmen seien, ein Übergangs-zeitraum gelte. Im Weiteren sei das Fragerecht im § 30 nicht weiter ausgestaltet und deshalb sei der § 29 heranzuziehen, weil dieser mit weiteren Regelungen „gefüllt“ sei. Er könne nur empfehlen, die jetzt schon gegebenen Begründungen um die Organ- bzw. Verbandszuständigkeit zu ergänzen. Das zur Bbg KVerf ergangene Rundschreiben ist diesbezüglich „scharf“ und unmissverständlich. Bezüglich der Fristenregelungen führt er aus, dass auch schon nach altem Recht der Verwaltung die Zeit eingeräumt wurde, die sie für eine sachgerechte Beantwortung von Anfragen benötige. Das bedeute, dass dabei nicht „getrödelt“ werden, aber für die Beantwortung einer schweren Frage schon mal ein paar Tage mehr in Anspruch genommen werden dürfen. Die Verwaltung müsse auch nicht den Boten spielen und Antworten von anderen Behörden und Einrichtungen beibringen.

 

Der Oberbürgermeister sichert nochmals zu, dass es keine Verzögerungen und bei Nichtbeantwortung von Anfragen eine Begründung geben werde.

Reduzieren