05.11.2008 - 6.6 Zustimmung zu Ton- und Bildübertragungen sowie ...

Reduzieren

Da zu diesem Zeitpunkt eine Vertreterin des rbb-Fernsehens anwesend ist und filmen möchte, verweist der Oberbürgermeister auf die Regelungen im § 36 Abs. 3 Brandenburgische Kommunalverfassung. Da die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie –aufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnlichen Medien noch nicht in der Geschäftsordnung geregelt ist, ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 die Zustimmung aller anwesenden Stadtverordneten erforderlich.

Der Oberbürgermeister stellt dies zur Abstimmung; alle Mitglieder des Hauptausschusses stimmen mit Ja – damit ist die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie –aufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnlichen Medien für die Sitzung gegeben.

Reduzieren

 

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?SILFDNR=3834&TOLFDNR=49712&selfaction=print