02.09.2009 - 8.38 Wettbewerbe für Planungen und Bauvorhaben in de...

Beschluss:
an Gremium überwiesen
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Namens der Fraktion DIE LINKE wird die Vorlage von der Stadtverordneten Tack eingebracht und die Überweisung in den  Ausschuss für Stadtplanung und Bauen beantragt.

 

Die Stadtverordnete Engel-Fürstberger beantragt anschließend die Überweisung ebenfalls in den Werksausschuss KIS.

 

Abstimmung:

Die Überweisung der DS 09/SVV/0757 in den Ausschuss für Bildung und Sport sowie in den Werksausschuss KIS wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Oberbürgermeister soll dafür Sorge tragen, dass für Planungen und Bauvorhaben in der Auftraggeberschaft der Landeshauptstadt Potsdam sowie der kommunalen Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam, sowohl Neuplanungen als auch Planungen im Bestand betreffend, in den Aufgabenfeldern

 

         a)      Städtebau, Stadtplanung, Stadtentwicklung

         b)      Landschafts- und Freiraumplanung

         c)      Planung von Gebäuden und Innenräumen

         d)      Planung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

 

         jeweils ein Planungs- bzw. Architekturwettbewerb nach den ab dem 01. Januar 2009 bundesweit eingeführten Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) in der aktuellen Fassung durchgeführt wird.

 

2.      Der Oberbürgermeister soll bei den unter Punkt 1 aufgeführten und das Territorium der Landeshauptstadt Potsdam berührenden Planungen und Bauvorhaben des Landes und des Bundes auf die Durchführung von Planungs- bzw. Architekturwettbewerben nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) in der aktuellen Fassung hinwirken.

 

3.      Mit Ausnahme von offenen Wettbewerben gemäß § 3 Abs.1 RPW sind für die, das Territorium der Landeshauptstadt berührenden Wettbewerbe mindestens ein Drittel der Teilnehmer aus kleineren Büroorganisationen sowie Berufsanfänger einzubeziehen. Bei der Auswahl der Teilnehmer dürfen quantitative Kriterien nicht ausschlaggebend sein. Entscheidend ist die Gewähr einer qualifizierten Ideenfindung.

 

4.      Die Wahl der in § 3 RPW aufgeführten Wettbewerbsarten und -verfahren obliegt den fachlich zuständigen Gremien der Stadtverordnetenversammlung.

 

 

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