10.02.2009 - 2.7 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 112...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Frau Holtkamp (Bereich Verbindliche Bauleitplanung) bringt die Vorlage ein.

 

Frau Hüneke merkt an, dass vermutlich erhebliche Einriffe notwendig seien. Welchen Umfang soll der Ausbau der Anlage gewinnen?

Frau Hüneke regt an, dass in den Planungszielen statt: „Hierbei sind die Belange des Naturschutzes zu beachten.“ Besser stehen sollte „Den Belangen des Naturschutzes ist höhere Priorität einzuräumen.“

 

Frau Holtkamp nimmt Bezug auf die wirtschaftliche Basis, um eine Weiternutzung des Campingplatzes zu ermöglichen. Aktuelle Planungen oder Konzepte für die vorgesehene Inanspruchnahme der Flächen liegen zurzeit noch nicht vor.

Die Schaffung der wirtschaftlichen Basis für die Weiternutzung ist gleichermaßen von Bedeutung wie die Beachtung der naturschutzrechtlichen Anforderungen.

Aus diesem Grunde ist in der Formulierung nicht nur „zu berücksichtigen“, sondern „zu beachten“ gewählt worden. Damit wird die Bedeutung der Naturschutzbelange als Planungsvorgabe hervorgehoben.

Im weiteren Verfahren; spätestens beim Auslegungsbeschluss werden die Eingriffe erkennbar.

 

Auf Fragen weiterer Ausschussmitglieder, so u.a. zur Steganlage, zur Möglichkeit der optionalen Flächenerweiterung, zum Uferweg geht die Verwaltung ein.

 

Herr Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) informiert, dass vom Betreiber aktuell eine Serie von kleineren Maßnahmen vorgesehen ist, das sind z.B. Schutzhütten am Grillplatz, komplette Neueinzäunung auf der Landseite des Campingplatzes. Voraussetzung für größere Baumaßnahmen ist die planerische Klärung. Hier besteht die Zielrichtung über das Planverfahren, diesen Standort langfristig abzusichern.

 

Hier liegt die Entscheidung, ob der Landeshauptstadt Potsdam diesen Standort als Campingplatz weiterhin haben will und ob es gelingt, ein einvernehmliches Konzept zwischen dem Betreiber und der LHP herzustellen. Die Verwaltung ist davon überzeugt, dass dies mit einem Bebauungsplanverfahren gelingt.

 

Herr Dr. Seidel kann dem folgen, dass beim Aufstellungsbeschluss noch nicht alles abschließend geklärt sein kann.

 

Herr Dr. Seidel stellt den Antrag, unter den Planungszielen, 3. Absatz „in angemessenem Umfang“ zu streichen

Abstimmung: bestätigt, mit 1 Enthaltung

 

Frau Hüneke beantragt, unter den Planungszielen 2. Absatz um Ergänzung:

Hierbei sind die Belange des Naturschutzes zu beachten und ihnen Priorität einzuräumen

Abstimmung: 3/0/4

 

Bzgl. des Antrages von Frau Hüneke  in den Planungszielen den letzten Satz:

Dabei ist auch die Herauslösung der Campingplatzfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet herbeizuführen zu ändern in zu prüfen, verweist Herr Goetzmann darauf, dass für die Campingplatznutzung die Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet auszugliedern ist. Hier handele es sich um ein rechtlich vorgeschriebenes Verfahren, was im Parallelverfahren zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird. Dies ist bis zum Schluss ergebnisoffen.

 

Frau Hüneke zieht daraufhin diesen Antrag zurück.

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Der Bebauungsplan Nr. 112 „Campingpark Gaisberg“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).

 

2.      Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 3).

 

Mit Änderung in den Planungszielen:

 

Ergänzung im 2. Absatz

Geplant ist die Entwicklung eines Sondergebietes „Campingparkgebiet“ mit Festsetzung von Flächen für bauliche Anlagen, Stellplätzen für Campinganhänger, Kraftfahrzeuge, Zelte und sonstige Nebenanlagen sowie die zukünftige Abgrenzung der Fläche von der umgebenden Waldfläche. Hierbei sind die Belange des Naturschutzes zu beachten und ihnen Priorität einzuräumen.. Eine mögliche Zulässigkeit von Ferienhäusern in begrenzter Anzahl, Wohnmobilheimen und einem Wohnmobilhafen ist im Verfahren zu prüfen.

 

Im 3. Absatz Streichung „in angemessenem Umfang“

Neu: Entsprechend den Zielen des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Uferwegekonzeptes soll die öffentliche Nutzbarkeit des Uferstreifens in angemessenem Umfang mit einem öffentlichen Uferweg gewährleistet werden.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:               4

Ablehnung:                  0

Stimmenthaltung:       3

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Anlagen zur Vorlage