10.02.2009 - 2.7 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 112...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.7
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 10.02.2009
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Frau Holtkamp (Bereich
Verbindliche Bauleitplanung) bringt die Vorlage ein.
Frau Hüneke
merkt an, dass vermutlich erhebliche Einriffe notwendig seien. Welchen Umfang
soll der Ausbau der Anlage gewinnen?
Frau
Hüneke regt an, dass in den Planungszielen statt: „Hierbei sind die Belange des
Naturschutzes zu beachten.“ Besser stehen sollte „Den Belangen des
Naturschutzes ist höhere Priorität einzuräumen.“
Frau Holtkamp nimmt Bezug auf
die wirtschaftliche Basis, um eine Weiternutzung des Campingplatzes zu
ermöglichen. Aktuelle Planungen oder Konzepte für die vorgesehene
Inanspruchnahme der Flächen liegen zurzeit noch nicht vor.
Die
Schaffung der wirtschaftlichen Basis für die Weiternutzung ist gleichermaßen
von Bedeutung wie die Beachtung der naturschutzrechtlichen Anforderungen.
Aus
diesem Grunde ist in der Formulierung nicht nur „zu berücksichtigen“, sondern
„zu beachten“ gewählt worden. Damit wird die Bedeutung der Naturschutzbelange
als Planungsvorgabe hervorgehoben.
Im
weiteren Verfahren; spätestens beim Auslegungsbeschluss werden die Eingriffe
erkennbar.
Auf
Fragen weiterer Ausschussmitglieder, so u.a. zur Steganlage, zur Möglichkeit
der optionalen Flächenerweiterung, zum Uferweg geht die Verwaltung ein.
Herr
Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) informiert, dass vom Betreiber
aktuell eine Serie von kleineren Maßnahmen vorgesehen ist, das sind z.B.
Schutzhütten am Grillplatz, komplette Neueinzäunung auf der Landseite des
Campingplatzes. Voraussetzung für größere Baumaßnahmen ist die planerische
Klärung. Hier besteht die Zielrichtung über das Planverfahren, diesen Standort
langfristig abzusichern.
Hier
liegt die Entscheidung, ob der Landeshauptstadt Potsdam diesen Standort als
Campingplatz weiterhin haben will und ob es gelingt, ein einvernehmliches
Konzept zwischen dem Betreiber und der LHP herzustellen. Die Verwaltung ist
davon überzeugt, dass dies mit einem Bebauungsplanverfahren gelingt.
Herr Dr. Seidel kann dem folgen,
dass beim Aufstellungsbeschluss noch nicht alles abschließend geklärt sein
kann.
Herr
Dr. Seidel stellt den Antrag, unter den Planungszielen, 3. Absatz „in angemessenem
Umfang“ zu streichen
Abstimmung: bestätigt, mit 1 Enthaltung
Frau Hüneke beantragt, unter den Planungszielen 2. Absatz um Ergänzung:
Hierbei sind die Belange des
Naturschutzes zu beachten und ihnen Priorität einzuräumen
Abstimmung: 3/0/4
Bzgl. des Antrages von Frau
Hüneke in den Planungszielen
den letzten Satz:
Dabei ist auch die Herauslösung
der Campingplatzfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet herbeizuführen zu ändern
in zu prüfen, verweist Herr Goetzmann darauf, dass für die Campingplatznutzung
die Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet auszugliedern ist. Hier handele es
sich um ein rechtlich vorgeschriebenes Verfahren, was im Parallelverfahren zum
Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird. Dies ist bis zum Schluss
ergebnisoffen.
Frau Hüneke zieht daraufhin
diesen Antrag zurück.
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 112 „Campingpark Gaisberg“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).
2.
Das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 I entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender
Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 3).
Mit Änderung in den Planungszielen:
Ergänzung im 2. Absatz
Geplant ist die Entwicklung eines Sondergebietes
„Campingparkgebiet“ mit Festsetzung von Flächen für bauliche Anlagen, Stellplätzen
für Campinganhänger, Kraftfahrzeuge, Zelte und sonstige Nebenanlagen sowie die
zukünftige Abgrenzung der Fläche von der umgebenden Waldfläche. Hierbei sind
die Belange des Naturschutzes zu beachten und ihnen Priorität einzuräumen..
Eine mögliche Zulässigkeit von Ferienhäusern in begrenzter Anzahl,
Wohnmobilheimen und einem Wohnmobilhafen ist im Verfahren zu prüfen.
Im 3. Absatz Streichung „in angemessenem Umfang“
Neu: Entsprechend den Zielen des von der
Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Uferwegekonzeptes soll die
öffentliche Nutzbarkeit des Uferstreifens in angemessenem Umfang mit
einem öffentlichen Uferweg gewährleistet werden.
Anlagen zur Vorlage
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