29.05.2002 - 4 Antragsrecht für Fachausschüsse der StVV
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Zusätze:
- Fraktion >Die Andere<
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 29.05.2002
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Beschluss:
- abgelehnt
Frau
Calek erläutert die rechtlichen Regelungen in der Gemeindeordnung, die ein
Antragsrecht ausschließlich für den Oberbürgermeister, die Fraktionen und
Stadtverordneten bestimmt. Die Aufgabe der Ausschüsse bestehe in erster Linie
in der Vorbereitung der Beschlüsse der StVV; die dazu abgegeben Empfehlungen
der Fachausschüsse seien einer Beschlussfassung nicht gleichzusetzen. Darüber
hinaus ist das Antragsrecht insofern nicht beschränkt, als dass ein oder
mehrere Mitglieder eines Ausschusse derartige Anträge in ihrem Namen stellen
können.
Der
Oberbürgermeister verweist auf die vorliegenden Voten anderer Ausschüsse, so
z.B. vom Ausschuss für Eingaben und Beschwerden (2:1:2), Bildung und Sport
(3:3:0) und Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz (3:3:0). Frau Dr. Schröter ergänzt das Votum des
Kulturausschusses, der mit 3:2:2 für den Antrag gestimmt hat.
Der
Antrag mit dem Wortlaut:
§ 21 (1),
Satz 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung erhält folgende
neue Fassung:
Beschlussvorlagen
und Anträge können vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin, von
Fraktionen, von Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung und
von Stadtverordneten eingebracht werden.
wird mit
dem