25.09.2002 - 4 Gesellschaftsvertrag der Gemeinnützigen Wohn- u...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Ernst bringt die Vorlage ein und bittet im § 3 Abs. 1 sowie in der Synopse auf der Seite 1 das Wort „Kommunalverfassung“ zu streichen und dafür „Gemeindeordnung“ einzufügen. Er begründet die Notwendigkeit der Neufassung des Gesellschaftsvertrages mit gesetzlichen Änderungen, der fehlenden Übereinstimmung von Kommunalverfassung und Gemeindeordnung sowie entsprechenden Praxiserfahrungen des Aufsichtsrates der GEWOBA. Die vorliegende Fassung sei mit dem Innenministerium abgestimmt und so auch zustimmungsfähig.

Herr Krause stellt im Anschluss daran folgenden GO-Antrag:

Der Gesellschaftsvertrag der GEWOBA ist mit den wohnungspolitischen Leitlinien zu diskutieren und somit zurückzustellen.

 

Der o.g. GO-Antrag wird mit 4-JA-Stimmen und 8 NEIN-Stimmen abgelehnt.

 

In der nachfolgenden Diskussion werden zahlreiche Änderungsanträge gestellt, deren Wortlaut im Zusammenhang mit den Abstimmungsergebnissen im Folgenden aufgeführt werden:

 

Änderungsantrag des Stadtverordneten Krause:

 

§ 3 Abs. 1        Gegenstand des Unternehmens ist  die Erhaltung und Modernisierung des Wohnungsbestandes und seine den Grundsätzen der Stadtentwicklung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechende ständige bedarfsgerechte Erweiterung durch eine kontinuierliche Investitionstätigkeit sowie  ein darauf abgestimmtes Betreiben von Immobiliengeschäften im Rahmen der kommunalen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg.

 

Abstimmung:              7 JA, 1 NEIN, 5 Stimmenthaltungen

 

§ 3 Abs. 3        Die wohnungspolitischen Versorgungsschwerpunkte sollen auf der Grundlage städtischer Wohnraumversorgungskonzepte durch Kooperationsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der Stadt – gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer Partner  - vertraglich geregelt werden.

 

Abstimmung:              4 JA, 8 NEIN, 1 Stimmenthaltung

 

 

Änderungsantrag des Stadtverordneten Dr. Scharfenberg:

 

 

§ 6 Abs. 1:       Ergänzung um die Passage aus dem bisherigen § 11 Abs. 1:

 

                        Die Geschäftsführung unterrichtet zeitgleich   das Büro der StVV der Landeshauptstadt Potsdam unter Angabe der Tagesordnung über die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Diese Unterrichtspflicht gilt ebenso bei der Einberufung außerordentlicher Gesellschafterversammlungen.

 

Abstimmung:              13 JA – einstimmig angenommen

 

§ 8 Abs. 2        Buchstabe c ist der letzte Halbsatz zu streichen und erhält damit folgende Fassung:

 

                        c) fünf von der Landeshauptstadt Potsdam zu entsendende Mitglieder, für deren Auswahl die kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind.

 

Abstimmung:              11 JA, 2 NEIN, 0 Stimmenthaltungen

§ 10 Abs. 5      der letzte Absatz wird zu Abs. 6 (Sofern der Abschluss eines Geschäfts ... zu informieren.) und erhält folgende Fassung:

 

Sofern der Abschluss eines Geschäfts im Interesse der Gesellschaft keinen Aufschub duldet, weil wichtige Belange der Gesellschaft gefährdet werden und absehbar ist, dass der Aufsichtsrat nicht rechtzeitig über das Geschäft beschließen kann, darf die Geschäftsführung das Geschäft abschließen, wenn  

der Vorsitzende des Aufsichtsrats dem Geschäft zugestimmt hat und wenn

sie nach pflichtgemäßem Ermessen annehmen darf, dass der Aufsichtsrat das Geschäft genehmigen werde.

 

 

Abstimmung:              13 JA – einstimmig angenommen

 

 

Änderungsantrag der Fraktion CDU:

 

§ 7 Abs. 1             Ergänzung um einen Punkt 16:

 

16. Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

 

Abstimmung:              10 JA , 0 NEIN, 3 Stimmenthaltungen

 

 

Änderungsantrag der Fraktion CDU:

 

Die Beschlussvorlage ist um folgenden Satz zu ergänzen:

 

Die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung gem. § 7 Abs. 1 Punkte 10 und 12 bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Hauptausschuss der Stadtverordnetenversammlung.

 

Abstimmung:              4 JA , 8 NEIN, 1 Stimmenthaltungen

 

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Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

 

Den in der Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag der Gemeinnützigen Wohn- und Baugesellschaft mbH (GEWOBA), einschließlich der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen.

 

Das Rechnungsprüfungsamt wird mit der örtlichen Prüfung im Sinne von § 113 Abs. 2 Nr. 4 GO bei der GEWOBA beauftragt.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:               11

Ablehnung:                  0

Stimmenthaltung:       2