25.09.2002 - 4 Gesellschaftsvertrag der Gemeinnützigen Wohn- u...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Beteiligungs-, Finanz- und Personalsteuerung
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 25.09.2002
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr
Ernst bringt die Vorlage ein und bittet im § 3 Abs. 1 sowie in der Synopse auf
der Seite 1 das Wort „Kommunalverfassung“ zu streichen und dafür
„Gemeindeordnung“ einzufügen. Er begründet die Notwendigkeit der Neufassung des
Gesellschaftsvertrages mit gesetzlichen Änderungen, der fehlenden
Übereinstimmung von Kommunalverfassung und Gemeindeordnung sowie entsprechenden
Praxiserfahrungen des Aufsichtsrates der GEWOBA. Die vorliegende Fassung sei
mit dem Innenministerium abgestimmt und so auch zustimmungsfähig.
Herr
Krause stellt im Anschluss daran folgenden GO-Antrag:
Der
Gesellschaftsvertrag der GEWOBA ist mit den wohnungspolitischen Leitlinien zu
diskutieren und somit zurückzustellen.
Der o.g.
GO-Antrag wird mit 4-JA-Stimmen und 8 NEIN-Stimmen abgelehnt.
In der
nachfolgenden Diskussion werden zahlreiche Änderungsanträge gestellt, deren
Wortlaut im Zusammenhang mit den Abstimmungsergebnissen im Folgenden aufgeführt
werden:
Änderungsantrag
des Stadtverordneten Krause:
§ 3 Abs. 1 Gegenstand
des Unternehmens ist die
Erhaltung und Modernisierung des Wohnungsbestandes und seine den Grundsätzen
der Stadtentwicklung der Landeshauptstadt Potsdam entsprechende ständige
bedarfsgerechte Erweiterung durch eine kontinuierliche Investitionstätigkeit
sowie ein darauf abgestimmtes
Betreiben von Immobiliengeschäften im Rahmen der kommunalen Aufgaben gemäß § 3
Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg.
Abstimmung: 7
JA, 1 NEIN, 5 Stimmenthaltungen
§ 3 Abs. 3 Die
wohnungspolitischen Versorgungsschwerpunkte sollen auf der Grundlage
städtischer Wohnraumversorgungskonzepte durch Kooperationsvereinbarungen
zwischen der Gesellschaft und der Stadt – gegebenenfalls unter Einbeziehung
weiterer Partner - vertraglich
geregelt werden.
Abstimmung: 4
JA, 8 NEIN, 1 Stimmenthaltung
Änderungsantrag des Stadtverordneten Dr.
Scharfenberg:
§ 6 Abs. 1: Ergänzung
um die Passage aus dem bisherigen § 11 Abs. 1:
Die
Geschäftsführung unterrichtet zeitgleich das Büro der StVV der Landeshauptstadt Potsdam unter
Angabe der Tagesordnung über die Einberufung der Gesellschafterversammlung.
Diese Unterrichtspflicht gilt ebenso bei der Einberufung außerordentlicher
Gesellschafterversammlungen.
Abstimmung: 13
JA – einstimmig angenommen
§ 8 Abs. 2 Buchstabe
c ist der letzte Halbsatz zu streichen und erhält damit folgende Fassung:
c)
fünf von der Landeshauptstadt Potsdam zu entsendende Mitglieder, für deren
Auswahl die kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind.
Abstimmung: 11
JA, 2 NEIN, 0 Stimmenthaltungen
§ 10 Abs. 5 der
letzte Absatz wird zu Abs. 6 (Sofern der Abschluss eines Geschäfts ... zu
informieren.) und erhält folgende Fassung:
Sofern
der Abschluss eines Geschäfts im Interesse der Gesellschaft keinen Aufschub
duldet, weil wichtige Belange der Gesellschaft gefährdet werden und absehbar
ist, dass der Aufsichtsrat nicht rechtzeitig über das Geschäft beschließen
kann, darf die Geschäftsführung das Geschäft abschließen, wenn
der
Vorsitzende des Aufsichtsrats dem Geschäft zugestimmt hat und wenn
sie
nach pflichtgemäßem Ermessen annehmen darf, dass der Aufsichtsrat das Geschäft
genehmigen werde.
Abstimmung: 13
JA – einstimmig angenommen
Änderungsantrag
der Fraktion CDU:
§ 7 Abs.
1 Ergänzung
um einen Punkt 16:
16.
Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten
Abstimmung: 10
JA , 0 NEIN, 3 Stimmenthaltungen
Änderungsantrag
der Fraktion CDU:
Die
Beschlussvorlage ist um folgenden Satz zu ergänzen:
Die
Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung gem. § 7 Abs. 1 Punkte 10 und
12 bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Hauptausschuss der
Stadtverordnetenversammlung.
Abstimmung: 4
JA , 8 NEIN, 1 Stimmenthaltungen
Der
Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu
beschließen:
Den
in der Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag der Gemeinnützigen Wohn- und
Baugesellschaft mbH (GEWOBA), einschließlich der beschlossenen Änderungen und
Ergänzungen.
Das
Rechnungsprüfungsamt wird mit der örtlichen Prüfung im Sinne von § 113 Abs. 2
Nr. 4 GO bei der GEWOBA beauftragt.