30.09.2009 - 9 Stiftung "Freies Ufer am Griebnitzsee"

Beschluss:
vertagt
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Nachdem Herr Dr. Scharfenberg den Antrag eingebracht hat, betont der Oberbürgermeister, dass sich die Verwaltung mit dem Gedanken der Stiftungsgründung schön längere Zeit trage und bereits mit Anrainern, die dazu bereit seien, Kontakt aufgenommen habe. Die Bereitschaft zur Mitwirkung werde aber davon abhängig gemacht, was aus dem B-Plan werde, so dass zunächst erst einmal vereinbart worden sei, die Ziele des B-Planes zu formulieren. Die Stadt könne sich eine privatrechtliche Stiftung vorstellen; der Antrag gehe eher von einer öffentlich-rechtlichen Stiftung aus. Einerseits begrüße er den vorliegenden Antrag, andererseits hänge die Erfüllung der geforderten Zielstellung bis Dezember von der Erarbeitung des  B-Planes ab. Er schlage vor, den Antrag bis zur Einbringung des B-Planes zurückzustellen und die potenziellen Interessenten bei der Erarbeitung des B-Planes mit einzubeziehen. Eine Formulierung des Beschlusstextes in diesem Sinne sollte bis zur nächsten Hauptausschusssitzung abgestimmt werden.

 

Frau Engel-Fürstberger spricht sich für eine längere Zurückstellung aus, um die Stiftungsziele genau formulieren zu können. Herr Schröder hält den Antrag für verfrüht, weil es noch einige Zeit dauern werde, bis die Stiftung wirksam werden könne - insofern sehe er keine Eilbedürftigkeit. Ebenso verweist Herr Exner darauf, dass das nicht einseitig bestimmt werden könne und spricht sich dafür aus, Vorschläge zu unterbreiten, wie Bürger zu einem finanziellen Engagement  gebracht werden können. Sowohl die Definition der Stiftungsziele als auch die des Stiftungsvermögens seien schwierig und könnten im Nachhinein nicht einfach geändert werden. Das sollte eher als Angebot genutzt, sollten Ideen für die anderen Beteiligten formuliert werden – deshalb unterstütze der den Vorschlag des Oberbürgermeisters. Hier gehe Gründlichkeit vor Schnelligkeit.

 

Herr Dr. Scharfenberg stimmt dem zu und betont, dass es auf 14 Tage nicht ankomme – verweist aber auch darauf, dass ein derartiger Beschluss auch Bereitschaft erzeugen könne.

 

Gegen die vorgeschlagene Verfahrensweise erhebt sich kein Widerspruch.

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