18.03.2010 - 4.2 Information zur jagdrechtlichen Handhabung im S...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Frau Hönes (Bereich Allgemeine Ordnungsangelegenheiten) informiert, dass es mit Änderung der Grenzen des Jagdbezirkes in der Satzung der Jagdgenossenschaft Potsdam Nord vom 28.05.2008 in der Vergangenheit Missverständnisse in der Zusammenarbeit mit den Jagdpächtern, dem Stadtjäger und der unteren Jagdbehörde gab. Diese haben dazu geführt, dass gesetzlich definierte Aufgaben im Brandenburgischen Jagdgesetz nicht mehr vollumfänglich wahrgenommen werden und damit auch die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet nicht mehr gewährleistet ist.

Da es sich gezeigt hat, dass nur eine eindeutige Regelung der Verantwortlichkeit und des Handlungsrahmens die aufgeführten Probleme lösen kann, waren sich alle Beteiligten darüber einig, dass eine klare Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Jagdgebietes der Jagdgenossenschaft Nord  erforderlich ist.

 

Im beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Jagdgenossenschaft Potsdam Nord (JGN) und der unteren Jagdbehörde wurde deshalb am 2. März 2010 festgelegt, dass eine Vereinbarung die Rechte und Pflichten im Stadtgebiet von Potsdam regeln wird.

 

Ein Vereinbarungsvorschlag, der dankenswerter Weise von der oberen Fachbehörde erarbeitet wurde,  befindet sich zur Zeit in der Abstimmungsphase.

 

Regelungsinhalte:

 

Ø      Aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten (Jagdgenossenschaft, Jagdpächter oder Stadtjäger) regelt die Verwaltungsvereinbarung die territorialen und organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Umsetzung des Jagdrechtes im Stadtgebiet der LH Potsdam, um einen aufwandsminimierten und umsetzungsorientierten Einsatz zu ermöglichen.

 

Ø      Die Grundflächen auf denen die beauftragten Personen mit Genehmigung der Stadt und der JGN jagdähnliche Aufgaben (kleines Jagdrecht) übernehmen, sind sogenannte befriedete Bezirke.

 

Ø      Die Pächtergemeinschaft der JGN erklärt sich mit der Vereinbarung bereit alle Flächen einschließlich der befriedeten Gebiete zu bewirtschaften und benennt mehrere Ansprechpartner die dafür zuständig sind.

 

Ø      Eine beigefügten Karte kennzeichnet das Gebiet, welches die Vereinbarung regelt. Sie bezeichnet die Flächen, die im Stadtgebiet unter Beachtung der örtlichen Verbote gemäß § 20 des Bundesjagdgesetzes und der damit im Zusammenhang stehenden jagdrechtlichen Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gefahrenabwehr bejagt werden können.

 

Herr Rietz weist darauf hin, dass er in seiner Funktion als stellv. Jagdvorsteher Potsdam Nord bereits vor einem Jahr das vorgeschlagen habe, was jetzt umgesetzt werden soll.

 

 

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