18.03.2010 - 4.2 Information zur jagdrechtlichen Handhabung im S...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.2
- Zusätze:
- FB Ordnung und Sicherheit
- Datum:
- Do., 18.03.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Frau Hönes (Bereich Allgemeine
Ordnungsangelegenheiten) informiert, dass es mit Änderung der Grenzen des
Jagdbezirkes in der Satzung der Jagdgenossenschaft Potsdam Nord vom 28.05.2008
in der Vergangenheit Missverständnisse in der Zusammenarbeit mit den
Jagdpächtern, dem Stadtjäger und der unteren Jagdbehörde gab. Diese haben dazu
geführt, dass gesetzlich definierte Aufgaben im Brandenburgischen Jagdgesetz
nicht mehr vollumfänglich wahrgenommen werden und damit auch die
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet nicht mehr
gewährleistet ist.
Da es sich gezeigt hat, dass nur
eine eindeutige Regelung der Verantwortlichkeit und des Handlungsrahmens die
aufgeführten Probleme lösen kann, waren sich alle Beteiligten darüber einig,
dass eine klare Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Jagdgebietes
der Jagdgenossenschaft Nord
erforderlich ist.
Im beiderseitigem Einvernehmen
zwischen der Jagdgenossenschaft Potsdam Nord (JGN) und der unteren Jagdbehörde
wurde deshalb am 2. März 2010 festgelegt, dass eine Vereinbarung die Rechte und
Pflichten im Stadtgebiet von Potsdam regeln wird.
Ein Vereinbarungsvorschlag, der
dankenswerter Weise von der oberen Fachbehörde erarbeitet wurde, befindet sich zur Zeit in der
Abstimmungsphase.
Regelungsinhalte:
Ø
Aufgrund
unterschiedlicher Zuständigkeiten (Jagdgenossenschaft, Jagdpächter oder
Stadtjäger) regelt die Verwaltungsvereinbarung die territorialen und
organisatorischen Rahmenbedingungen bei der Umsetzung des Jagdrechtes im
Stadtgebiet der LH Potsdam, um einen aufwandsminimierten und umsetzungsorientierten
Einsatz zu ermöglichen.
Ø
Die
Grundflächen auf denen die beauftragten Personen mit Genehmigung der Stadt und
der JGN jagdähnliche Aufgaben (kleines Jagdrecht) übernehmen, sind sogenannte
befriedete Bezirke.
Ø
Die
Pächtergemeinschaft der JGN erklärt sich mit der Vereinbarung bereit alle
Flächen einschließlich der befriedeten Gebiete zu bewirtschaften und benennt
mehrere Ansprechpartner die dafür zuständig sind.
Ø
Eine
beigefügten Karte kennzeichnet das Gebiet, welches die Vereinbarung regelt. Sie
bezeichnet die Flächen, die im Stadtgebiet unter Beachtung der örtlichen
Verbote gemäß § 20 des Bundesjagdgesetzes und der damit im Zusammenhang
stehenden jagdrechtlichen Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gefahrenabwehr
bejagt werden können.
Herr
Rietz weist darauf hin, dass er in seiner Funktion als stellv. Jagdvorsteher
Potsdam Nord bereits vor einem Jahr das vorgeschlagen habe, was jetzt umgesetzt
werden soll.