05.05.2010 - 10 Erhalt der Grundschule am Griebnitzsee (33) un...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Zusätze:
- Fraktion CDU/ANW, Fraktion FDP, Fraktion SPD
- Datum:
- Mi., 05.05.2010
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion CDU/ANW
- Beschluss:
- an Gremium überwiesen
Diese
Vorlage wurde den Stadtverordneten in einer neuen Fassung (mit Datum vom
04.05.2010) ausgereicht.
Namens der antragstellenden Fraktionen wird die Vorlage vom Stadtverordneten Schröder eingebracht und die Überweisung in den Ausschuss für Bildung und Sport beantragt.
Ergänzungsantrag:
Die Stadtverordnete Drohla beantragt namens der Fraktion DIE
LINKE, die 1. Zeile des Beschlusstextes wie folgt zu ergänzen:
Die
bestehenden Standorte der Grundschulen Am Griebnitzsee (33) und Eisenhart (24)
sind als Grundschulstandorte in kommunaler Trägerschaft uneingeschränkt zu
erhalten.
Abstimmung:
Die Überweisung
der DS 10/SVV/0362 – mit der von der Fraktion DIE LINKE beantragten Ergänzung
– in den Ausschuss für Bildung und Sport wird
mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die
bestehenden Standorte der Grundschulen Am Griebnitzsee (33) und Eisenhart (24)
sind zu erhalten. Da die notwendige Sanierung nicht im laufenden Schulbetrieb
erfolgen kann, muss der Unterricht vorübergehend in anderen Gebäuden erfolgen.
Nach Abschluss der Sanierung findet der Unterricht wieder an den bisherigen
Standorten statt. An den Planungen für die Schulumbauten sind die Schulgremien,
insbesondere Schulleitungen und Schulkonferenzen, durch die Verwaltung
umfassend und verlässlich einzubeziehen. Die vorübergehende Unterbringung soll
örtlich nah beim bisherigen Schulstandort erfolgen (Umkreis von weniger als 1
Kilometer). Sofern hierfür kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht, sind
Containerlösungen anzuwenden.
Sollte unabweisbar ein weiter
entfernter Standort gewählt werden müssen und dieser bereits von einer anderen
Schule genutzt werden, so ist zu gewährleisten, dass
1.
dort
räumliche Voraussetzungen geschaffen werden, die gewährleisten
a.
dass
das Schulkonzept an der aufnehmenden Schule nicht eingeschränkt wird und
b.
die
aufgenommene Schule ihren Unterricht einschließlich Sportunterricht in
weitgehend gewohnter Weise durchführen kann,
2.
die
Außenanlagen des aufnehmenden Standorts entsprechend hergerichtet werden,
3.
die
Essensversorgung uneingeschränkt gewährleistet wird,
4.
Bring-
und Holwege geschaffen werden (z. B. Radwege; Parkmöglichkeiten)
5.
Verantwortlichkeiten
für das Areal im Falle einer Doppelnutzung unmissverständlich geklärt werden.
Diese Punkte gelten gleichfalls für
die jeweiligen Horte.