29.09.2010 - 12 Änderung der Hauptsatzung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Oberbürgermeister informiert, dass der Ausschuss für Stadtplanung und Bauen dem o. g. Antrag mit 6:0:0 zugestimmt habe.

Herr Exner führt im Weiteren aus, dass der Ausschuss für Stadtplanung und Bauen über das „gemeindliche Einvernehmen“ nicht werde befinden können, da er nur ein beratender Ausschuss ist. Dies bleibe entweder dem Hauptausschuss oder der Stadtverordnetenversammlung selbst vorbehalten. Ebenfalls gestalte sich § 36 BauGB diesbezüglich schwierig, so dass er Bedenken habe, was mit dieser Satzungsänderung auf die Bauherren zukomme. Hier seien durch die Verwaltung „harte Nüsse zu knacken“.

Auf die Anmerkung des Oberbürgermeisters, dass Herr Exner angedeutet habe, was das Ergebnis der Prüfung sein könne, entgegnet Frau Engel-Fürstberger, sie sei sich sicher, die Verwaltung finde eine kreative Lösung, da das Anliegen deutlich geworden sei. Die Feststellung des Oberbürgermeisters, dass die Verwaltung nach einer machbaren Lösung suche und insofern nicht an den konkreten Wortlaut des Antrags gebunden ist, wird ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen. Herr Dr. Scharfenberg betont, dass die Erfüllung eines Prüfauftrages nicht bedeute, sich mit dessen Inhalt zu identifizieren.

Auf die Nachfrage von Frau Dr. Müller, welche Terminstellung mit in den Antrag aufgenommen werdennne, wird auf Vorschlag der Verwaltung die Stadtverordnetenversammlung Januar 2011 vom  Antragsteller übernommen.

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Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu prüfen, ob in  die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 04. März 2009 folgende neue Bestimmung an geeigneter Stelle eingefügt werden kann:

 

r Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und für die Zulassung von Abweichungen von Vorschriften nach § 60 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), die als örtliche Bauvorschriften nach § 81 BbgBO erlassen wurden, findet § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechende Anwendung.

 

Die Zuständigkeit für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird auf den Ausschuss für Stadtplanung und Bauen übertragen.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 26. Januar 2011 vorzulegen.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:                            9

Ablehnung:                            1

Stimmenthaltung:              2