20.10.2010 - 4.4 Straßenausbaubeitragssatzung

Beschluss:
vertagt
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Wie Frau Oldenburg mitteilt, wurde der vorliegende Antrag vom KOUL-Ausschuss abgelehnt.

 

Herr Schüler reicht vor Beginn der Diskussion eine neue Fassung des Antrages (Erstellungsdatum 18.10.2010) aus und begründet deren Ausreichung.

 

Frau Knoblich weist darauf hin, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen sich mit der Thematik in seiner Sitzung am 26.10.2010 erst beschäftigen wird.

Sie schlägt vor, die Thematik in der heutigen Sitzung des Finanzausschusses anzudiskutieren und nach Vorlage des Votums des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen die Drucksache abschließend im Ausschuss für Finanzen am 17. November 2010 zu behandeln.

 

Herr Schenke spricht eventuelle Risiken, welche auftreten können, wenn eine Satzungsänderung vorgenommen wird, an. Die Ausschließung von Grundstücken hält er nicht für den geeigneten Weg.

 

Herr Exner weist darauf hin, dass es sich hier um ein freiwilliges Beteiligungsverfahren handelt. Jetzt muss überlegt werden, wie dieses auszugestalten sei.

 

Herr Becker spricht die Punkte Gleichbehandlung und genaue Abwägung der Interessen an.

 

Frau Knoblich schlägt vor, die Drucksache zu vertagen.

Die Ausschussmitglieder stimmen der Vertagung zu.

Wiedervorlage nach Vorlage des Votums des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen am 17. November 2010.

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Beschluss zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam (DS 06/SVV/0260) mit folgenden Änderungen vorzubereiten und der StVV im November zur Beschlussfassung vorzulegen:

§ 10, Abs. 1

Die Beitragspflichtigen 8), mit Ausnahme der Landeshauptstadt Potsdam und ihrer Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften, sind rechtzeitig vor Beginn einer Ausbaumaßnahme über die Art und deren Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge sowie mit dem Hinweis auf die Möglichkeit nach § 10 Abs.2 schriftlich zu informieren. Dabei ist ihnen Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und Einwände zu äern oder Vorschläge einzubringen. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, hierzu die Planungsunterlagen einzusehen.

§ 10, Abs. 2

Wenn eine Mehrheit der nach Abs. 1 zu Beteiligenden innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Ausbaumaßnahme schriftlich widerspricht, ist die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.

§ 10, Abs. 3

Über das Ergebnis der Vorplanung werden die betroffenen Beitragspflichtigen in einer Informationsveranstaltung umfassend informiert. Dazu zählen die Aussagen zum geschätzten Beitragssatz (€/m²) und zum Termin der Beitragserhebung. Ggf. sind mehrere Folgeveranstaltungen notwendig. Alle Veranstaltungen sind zu protokollieren. In den neuen Ortsteilen ist die Beteiligung der Ortsbeiräte vorgesehen.

 

§ 10, Abs. 4

Zur Ermittlung und Darstellung des Ergebnisses der mehrheitlichen Zustimmung oder Ablehnung ist die Straße als Gesamtheit zu betrachten. Die Anschreiben sind mit Empfangsbestätigung zu versenden und bürgerfreundlich zu gestalten. Sie sollen neben dem Hinweis auf die Möglichkeit für Anregungen und Einwendungen eine klare Votenabfrage enthalten sowie den Hinweis, dass Nichtbeantwortung als Stimmenthaltung gewertet wird. Ebenfalls ist der Hinweis auf § 10 zu geben. Die städtische Grundstücke sind in diesem Stadium der Ermittlung zur evtl. Vorlage an die StVV neutral auszuweisen.

 

 

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