18.11.2010 - 3.4 Straßenreinigungssatzung 2011

Beschluss:
geändert beschlossen
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Frau Kluge (FB Ordnung und Sicherheit) bringt die Straßenreinigungssatzung sowie die Straßenreinigungsgebührensatzung ein und begründet beide Drucksachen. Sie weist auf die Änderungen hinsichtlich der Reinigungsklassen im Vergleich zu den Vorjahren hin und erläutert diese.

 

Herr Rietz bringt folgenden als Tischvorlage ausgereichten Änderungsantrag der Fraktion CDU/ANW zur Straßenreinigungssatzung 2011 ein und begründet diesen:

Die im § 3 des Satzungsentwurfs vorgenommene Zusammenfassung von Straßen/Straßenabschnitten auf denen eine Mischreinigung erforderlich ist und Straßen/Straßenabschnitten auf denen keine Mischreinigung erforderlich ist, wird rückgängig gemacht. Die Einteilung in Reinigungsklassen erfolgt analog der Straßenreinigungssatzung 2010.

 

Anschließend bringt er folgenden zweiten Änderungsantrag der Fraktion CDU/ANW zur Straßenreinigungssatzung 2011 ein und begründet diesen:

Die im Straßenverzeichnis vorgenommene Änderung der Zuordnung der Mitschurinstraße und der Golmer Chaussee von alt RK 6 in jetzt RK 5 wird rückgängig gemacht.

 

Herr Jäkel schließt an die Ausführungen von Herrn Rietz an und bringt folgenden Änderungsantrag ein und begründet diesen.

Der § 3 des Satzungsentwurfes der Straßenreinigungssatzung ist zu ändern. Die vorgeschlagene Zusammenfassung aller Straßen zu einer Mischreinigung wird aufgehoben. Art und Umfang der Reinigung wird wie bisher getrennt in Mischreinigung und in maschinelle Reinigung festgesetzt entsprechend der derzeit gültigen Satzung aus 2010.

 

Herr Jäkel weist darauf hin, dass nicht bei allen Potsdamer Straßen eine Mischreinigung erforderlich ist.

 

Frau Kluge macht deutlich, dass die LHP vor Gericht begründen muss, nach welchem Schema die Straßen in die Reinigungsklassen eingeteilt sind. Dies ist hier erfolgt.

Da es in Potsdam keine großen Straßen mehr gibt, auf denen nicht geparkt wird, kann auch keine rein maschinelle Straßenreinigung erfolgen. Sie weist darauf hin, dass auch Parkbuchten zur Straße gehören.

Sie macht darauf aufmerksam, dass eine Berücksichtigung von einzelnen Bürgerwünschen nicht zu realisieren ist. Bei stark befahrenen Straßen ist es rechtlich nicht zulässig, dass die Bürger selbst reinigen.

 

Herr Rietz weist darauf hin, dass es in der Mitschurinstraße und der Golmer Chaussee bisher eine funktionierende Reinigung durch die Bürger gab. Ihm ist nicht klar, warum dies jetzt geändert werden soll.

 

Herr Jäkel verweist auf die Kaiser-Friedrich Straße auf der bisher erfolgreich mit der Kehrmaschine gereinigt wurde. Für ihn ist das Argument der Verwaltung nicht nachvollziehbar. Die Mischreinigung ist von der jeweiligen Situation abhängig zu machen.

 

Frau Kluge verweist darauf, dass die Kommune zur Straßenreinigung verpflichtet ist. Sie hat in begründeten Fällen die Möglichkeit der Übertragung an Dritte.

In Potsdam ist die Zahl der Straßen, die ausschließlich durch die Kehrmaschine zu reinigen sind, zu vernachlässigen, da es sich um weniger als 10 % der Straßen handelt.

 

Herr Heuer bittet um Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion CDU/ANW.

 

Änderungsantrag:

Die im Straßenverzeichnis vorgenommene Änderung der Zuordnung der Mitschurinstraße und der Golmer Chaussee von alt RK 6 in jetzt RK 5 wird rückgängig gemacht.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:                            6

Ablehnung:                            1

Stimmenthaltung              4

Dem Änderungsantrag wird zugestimmt.

 

Herr Rietz erklärt die Übernahme des Antrages von Herrn Jäkel.

 

Änderungsantrag:

Die im § 3 des Satzungsentwurfs vorgenommene Zusammenfassung von Straßen/Straßenabschnitten auf denen eine Mischreinigung erforderlich ist und Straßen/Straßenabschnitten auf denen keine Mischreinigung erforderlich ist, wird rückgängig gemacht. Die Einteilung in Reinigungsklassen erfolgt analog der Straßenreinigungssatzung 2010.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:                            6

Ablehnung:                            1

Stimmenthaltung:              4

Dem Änderungsantrag wird zugestimmt.

 

Herr Heuer fragt die Verwaltung nach dem weiteren Verfahren.

 

Frau Kluge erklärt, dass bei Beschluss der Anträge von Herrn Rietz und Herrn Jäkel das gesamte Straßenverzeichnis sowie die gesamte Kalkulation umzuschreiben sind.

Dies ist innerhalb kurzer Frist nicht zu realisieren. Somit müsste in 2011 nach der alten Satzung verfahren werden.

Sie macht deutlich, dass die STEP die vertraglich vereinbarten Kosten trotzdem erhalten muss, die Einnahmen aber erheblich geringer wären.

 

Herr Praetzel verweist auf den Winterdienst und macht deutlich, dass dieser neu ausgeschrieben wurde. Wenn die Straßenreinigungssatzung nicht beschlossen wird und die alte Satzung fortgilt, muss mit der alten Satzung ein neuer Vertrag bearbeitet werden.

 

Herr Heuer fragt nach der Möglichkeit, den Winterdienst abgekoppelt zu beschließen.

 

Herr Rietz kritisiert, dass diese Satzung mit wesentlichen Änderungen erst zum letztmöglichen Termin vorgelegt wurde. Nun erwartet die Verwaltung, dass die Stadtverordneten diese Satzung ohne Änderungen beschließen oder für die Folgen (Mindereinnahmen) verantwortlich wären. Er stellt dazu fest, dass hier die Verantwortung wegen der späten Vorlage der Satzung eindeutig bei der Verwaltung liegt.

 

Frau Müller schlägt vor, dass die Verwaltung eine kurze Beratungspause erhält, um sich zum weiteren Verfahren verständigen zu können.

 

Es erfolgt eine fünfminütige Pause.

 

Frau Kluge macht darauf aufmerksam, dass bereits im vergangenen Jahr die Hinweise kamen, dass Straßen nicht ausreichend gereinigt werden. Daraufhin erfolgt die Mischreinigung mit einer Großkehrmaschine und einem zweiten Fahrzeug mit 2 bis 2,5 Arbeitern. Dies ist nach Kommunalabgabengesetz zulässig und sogar gefordert.

 

Herr Heuer bittet um einen Entscheidung.

 

Frau Kluge teilt mit, dass der Winterdienst nicht von der Straßenreinigungssatzung abgekoppelt werden kann.

 

Herr Heuer stellt klar, dass somit nicht über die Satzung beschlossen wird, da über die Änderungsanträge positiv votiert wurde und der Satzung in der dann vorliegenden Fassung die kalkulatorische Grundlage fehlt.

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Anlagen zur Vorlage