02.11.2011 - 7.30 Richtlinie für Grundstücksverkäufe der LHP und...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Namens der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird diese Vorlage vom Stadtverordneten Schubert eingebracht.

 

Die in der Diskussion von mehreren Stadtverordneten per Geschäftsordnungsantrag beantragte Überweisung der o. g. DS in den Hauptausschuss und in die Ausschüsse für Finanzen und für Stadtentwicklung und Bauen sowie in den Rechnungsprüfungsausschuss wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt eine Richtlinie für Grundstücksverkäufe der Landeshauptstadt Potsdam und ihrer Beteiligungen zu erarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung bis März 2012 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Die Richtlinie soll folgende Sachverhalte regeln:

 

Teil 1

chstgebotsverkäufe von Grundstücken oder Immobilien durch die Landeshauptstadt Potsdam oder einer ihrer Beteiligungen

 

chstgebotsverkäufe von Grundstücken durch die Landeshauptstadt Potsdam oder eine ihrer Beteiligungen erfolgen auf Grundlage der Mitteilung der EU-Kommission 97/c 209/03 betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand.

 

Insbesondere soll in der Regel ein Bieterverfahren gewählt werden das sicherstellt, dass die Veräerungen im Rahmen eines hinreichend publizierten Verfahrens erfolgen. Ein Verkauf wird als hinreichend publiziert angesehen, wenn ein Angebot über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten mehrfach in der nationalen Presse, Immobilienanzeigern oder sonstigen geeigneten Veröffentlichungen und durch Makler, die für eine große Anzahl potentieller Käufer tätig sind, bekannt gemacht wurde und so allen potentiellen Käufern zur Kenntnis gelangen konnte. Für Grundstücke oder Entwicklungsmaßnahmen, die aufgrund ihrer Werthaltigkeit oder anderer Merkmale für international tätige Investoren von Interesse sein könnten, sollten darüber hinaus international gängige Publikationen und Makler zur Bekanntmachung genutzt werden.

 

 

Teil 2

Vergaben von Grundstücken für den Wohnungsbau durch die Landeshauptstadt Potsdam oder einer ihrer Beteiligungen zur Schaffung von Wohneigentum zur Selbstnutzung für Potsdamerinnen und Potsdamer

 

1.               Grundsätzliches

Die Abgabe von Grundstücken ist eine freiwillige Leistung der Stadt. Sie erfolgt unter Abwägung der Interessen der Gesamtstadt.

Die nachstehenden Vergaberichtlinien und das damit verbundene Punktesystem gemäß Ziffer 4 dienen dazu, die Auswahl unter den Bewerbern zu erleichtern, ohne dass hierdurch ein Rechtsanspruch Dritter begründet wird.

 

2.               Öffentliche Ausschreibung

Die zur Veräerung anstehenden Grundstücke werden öffentlich zum Verkehrswert ausgeschrieben.

 

3.              Bevorzugte Berücksichtigung

Bevorzugt werden

- Potsdamer Bürger vor Auswärtigen, die in Potsdam arbeiten, diese wiederum

  vor sonstigen Bewerbern. Als Potsdamer Bürger gelten auch sog. Rückkehrer

  (ehemalige Potsdamer, die mindestens 10 Jahre in Potsdam gewohnt haben).

 

- Personen, die an die Stadt auf deren Wunsch hin Hausgrundscke, Bau- oder

  Bauerwartungsland oder Flächen für öffentliche oder sonstige Zwecke

veräern.

  Gleichgestellt sind Verwandte ersten Grades.

 

4.               Punktesystem

Innerhalb der vorgenannten Gruppen erfolgt die Anwendung eines Punktesystem für nachfolgende Hauptkriterien, die detailliert zu untersetzen sind.

 

- Familienstand

  (verheiratet, verwitwet oder alleinerziehend und Kinder bis zum 16. Lebensjahr)

 

- Soziale Notwendigkeit

  (Familieneinkommen, Familien mit schwerbehinderten Angehörigen, kleine

Mietwohnung (unter den Regelsätzen des II. Wohnungsbaugesetzes) oder Freimachen

einer Sozialwohnung

 

- Bewerbungs- und Wohndauer

  (Bewerbungsdauer über 2 Jahre, Wohndauer in Potsdam (ggf. auch früher) über 10 Jahre

              und Wohndauer im jeweiligen Stadtteil über 5 Jahre)

 

Bei Punktgleichheit erhalten die jeweiligen Stadtteilbewohner den Vorrang. Ansonsten entscheidet bei Punktgleichheit das Los.

 

5.               Spätestens zwei Jahre nach Grundstücksübertragung muss mit der Wohnbebauung begonnen worden sein, spätestens nach drei Jahren der Bezug erfolgt sein.

 

6.               Eine Weiterveräerung ist frühestens 15 Jahre nach Übertragung möglich.

 

 

Teil 3

Verbilligte Abgabe von Grundstücken der Landeshauptstadt Potsdam zur Schaffung von Wohneigentum zur Selbstnutzung für Potsdamer

 

Nach Maßgabe des Haushaltes sollen mit dem Ziel der Förderung der Schaffung von Wohneigentum zur Selbstnutzung für Potsdamer Ehepaare, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren Grundstücke nach Teil 2 um bis zu 25 Prozent verbilligt abgegeben werden können.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei einigen Gegenstimmen.

 

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Anlagen

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?SILFDNR=5397&TOLFDNR=71707&selfaction=print