22.02.2011 - 3.4 Kennzeichnung der Bordsteinabsenkungen

Beschluss:
vertagt
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Herr Jäkel bringt den Antrag ein und bittet um die fachliche Einschätzung der Verwaltung.

 

 

Herr Praetzel (FB Grün- und Verkehrsflächen) informiert, dass gemäß § 12 (3) StVO das Parken vor Bordsteinabsenkungen grundsätzlich unzulässig ist. Eine wie im Antrag geforderte doppelte Kennzeichnung mit Farbe verbietet sich nach § 45 (9) StVO. Auf die Fragen verschiedener Ausschussmitglieder teilt Herr Praetzel mit, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen des Außendienstes Kontrollen vornehmen und auch Verstöße ahnden, jedoch aufgrund ihrer zur Verfügung stehenden Kapazit nur begrenzte Möglichkeiten haben. An bedeutsamen Stellen, z.B. in der Brandenburger Vorstadt, sind Poller eingesetzt worden.

 

 

Herr Jäkel bittet um Rückstellung des Antrages, um sich mit der Fraktion rückzukoppeln.

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