11.10.2011 - 3.4 Bodengrundgutachten für das Karree zwischen Lei...

Beschluss:
abgelehnt
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Frau Hüneke bringt den Antrag ein und bedauert, dass das beantragte Rederecht des betroffenen Bürgers nicht wahrgenommen werden kann, weil dieser noch nicht anwesend ist. Sie betont, dass mit Blick auf die schwierigen Grundwasserverhältnisse das angesprochene Karree als Ganzes betrachtet werden müsse und deshalb eine Begutachtung als grundlegendes Wissen für die Beurteilung von Vorhaben erforderlich sei.

 

Herr Goetzmann (Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung) erläutert, dass im Zuge der Beurteilung von vorliegenden Bauanträgen nur die jeweilige Standfestigkeit des Vorhabens – auch mit Blick auf die Bodenverhältnisse – nachzuweisen sei. Bei einer positiven Gegenprüfung durch den Prüfstatiker bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Etwaige Auswirkungen auf nachbarliche Grundstücke und Gebäude seien jeweils privatrechtliche Fragen, die rechtlich im Baugenehmigungsverfahren ausdrücklich ausgeklammert sind; sie werden daher im Regelfall zwischen den Beteiligten im Rahmen von Beweissicherungsverfahren betrachtet, weil die Bauherren hier privatrechtlich in der Haftung sind. Deshalb bestünden selbst bei Erkenntnisgewinn aufgrund eines solchen Gutachtens keine Handlungsoptionen für die Behörde; der Aufwand für ein Gutachten sei mithin ohne Folgerungen.

 

Der Antrag wird zur Abstimmung gestellt:

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung: 2

Ablehnung:    4

Stimmenthaltung:   2

 

Damit empfiehlt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Stadtverordnetenversammlung, den Antrag abzulehnen.