08.06.2011 - 6 Änderung der Hauptsatzung - Aktives Teilnahmere...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Frau Engel-Fürstberger legt nochmals die Intention des Antrages dar. Wie sie u.a. ausführt, können sich mit dem Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg hinsichtlich der Fraktionsmindeststärke sowohl mehr als auch kleinere Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung bilden. Nach derzeitiger Beschlusslage haben diese Mitglieder kein Stimmrecht. Um die Mitwirkung aller Fraktionen dennoch zu ermöglichen, sollte es jeder Fraktion möglich sein, mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschüssen mitzuarbeiten. Frau Engel-Fürstberger ist der Auffassung, dass dies angebracht und geboten sei, da dies andererseits für die Fraktionen entwürdigend sei.

 

Der Oberbürgermeister konstatiert, die Fraktionen können zwar einen Vertreter in die Ausschüsse entsenden, der auch ein Rederecht hat, jedoch kein Antragsrecht. Das bedeute aber nicht, dass der Vertreter noch jemanden mitnehmen kann; es gehe hier um ein zusätzliches Mitglied.

Der Oberbürgermeister fragt nach, ob derjenige ein Antragsrecht habe.

 

Herr Exner äert dazu, dass das aktive Teilnahmerecht auch ein Antragsrecht beinhalte.

 

Herr Heuer verweist in seinen Ausführungen insbesondere darauf, dass man etwas beschließen solle, was ohnehin schon gängige Praxis sei.

 

Herr Exner weist darauf hin, dass es formal richtig heißen müsse „ Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam gemäß beigefügtem Wortlaut:“

 

Der Oberbürgermeister bittet Herrn Exner, Frau Engel-Fürstberger die korrekte Formulierung zukommen zu lassen.

 

Herr Dr. Scharfenberg führt u.a. aus, dass der Antrag zu einem Zeitpunkt zustande gekommen ist, als man noch nicht wusste, wie man mit der neuen Situation aus dem Urteil des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg umgehen solle; insoweit sei eine solche Überlegung naheliegend gewesen. Er sei froh, dass es keine Diskussion zu einer möglichen Überlastung der Ausschüsse und alles, was daraus entstehen könnte, gibt. Herr Dr. Scharfenberg betont, dass alle Fraktionen formal die Möglichkeit haben in allen Ausschüssen zu sprechen und auch Anträge einzubringen. Dies sei bislang nicht Usus gewesen. Über diese Konsequenz müsse man sich im Klaren sein; er könne damit leben.

 

Herr Mike Schubert hat die Regelung nicht so verstanden, sondern nur da, wo eine Fraktion nicht vertreten ist, habe diese Fraktion ein Rede- und ein Antragsrecht.

 

Es wird richtig gestellt, dass es um die Fraktionen gehe, die keinen Sitz in einem Ausschuss haben.

 

Frau Engel-Fürstberger weist u.a. darauf hin, dass es den kleinen Fraktionen natürlich nicht möglich sei, einen Vertreter in alle Ausschüsse zu entsenden, von daher gehe es hier darum, dass das aktive Teilnahmerecht gewährt wird.

 

Frau Dr. Sigrid Müller empfiehlt die Benennung eines ordentlichen Mitgliedes und eines Stellvertreters Fraktionen für die Ausschüsse.

 

Der Oberbürgermeister spricht sich dafür aus, dass das aktive Teilnahmerecht von den Fraktionsmitgliedern bzw. von Stadtverordneten wahrgenommen wird.

 

Frau Knoblich führt an, dass aus dem Antrag nicht eindeutig hervorgehe, ob irgendjemand in irgendwelche Ausschüsse entsendet werden solle bzw. ob eine namentliche Benennung erfolgen solle.

 

Herr Heuer verweist darauf, dass der Antrag wortgleich sei mit dem Abs. 3 des § 43 BbgKVerf., der die Entsendung ein zusätzlichen Mitgliedes mit aktivem Teilnahmerecht vorsehe.

 

Herr Schüler weist darauf hin, dass die Fraktionen das Recht haben, ein Ausschussmitglied zu benennen; sie könne jedoch auch jeder Zeit ein anderes Mitglied benennen; dies bedürfe nicht der Bestätigung durch die StVV. Insoweit könne man nicht verhindern, wenn eine Fraktion mal den einen und mal den anderen entsendet. Damit müsse man klarkommen. Dies gelte auch für Ausschussmitglieder mit Stimmrecht.

 

Frau Birgit Müller widerspricht dem; sie sei auch einmal als stellvertretendes Mitglied entsandt worden und dies sei nicht anerkannt worden.

 

Herr Schüler merkt an, dass dies ein Fehler gewesen sei.

 

Frau Engel-Fürstberger führt aus, dass man bei Frau Ziegenbein eine Klärung beantragt habe, ob es tatsächlich so ist, dass die Fraktion jederzeit ein anderes Mitglied entsenden kann. Ihres Erachtens sei es sinnvoll, jemanden zu benennen, auch um einen Ansprechpartner zu haben.

 

Der Oberbürgermeister stellt den vorliegenden Antrag mit der von Herrn Exner genannten korrekten Formulierung: Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam gemäß beigefügtem Wortlaut:

 

§ 14 Absatz 1 der Hauptsatzung wird nach dem ersten Satz wie folgt ergänzt:

 

Die Verteilung der Sitze der Ausschüsse richtet sich nach § 43 BbgKVerf.  Fraktionen, auf die kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in die Ausschüsse zu entsenden.

 

zur Abstimmung.

 

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Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu beschließen:

 

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam

gemäß beigefügtem Wortlaut:

 

§ 14 Absatz 1 der Hauptsatzung wird nach dem ersten Satz wie folgt ergänzt:

 

Die Verteilung der Sitze der Ausschüsse richtet sich nach § 43 BbgKVerf.  Fraktionen, auf die kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in die Ausschüsse zu entsenden.

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen.