27.08.2002 - 3.1.4 Aufstellungsbeschluss zur Gestaltungssatzung Be...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Die Einbringung der Vorlage erfolgt durch Frau Holtkamp. Bzgl. der Nachfrage von Frau Dr. Focke, ob die Gestaltungssatzung überhaupt ein taugliches Instrument zur Sicherung einer angepassten Bebauung sei, informiert Herr Goetzmann:

-     mit allen öffentlich rechtlichen Instrumenten erfolgt nur der Versuch

-            Möglichkeiten bestehen in der Regelung über die Bebauungspläne, die Erhaltungssatzungen (für die Berliner Vorstadt gibt es eine rechtsverbindliche Erhaltungssatzung) sowie über die Gestaltungssatzung

-     mit Hilfe der unterschiedlichen Regularien erfolgt der Versuch, Wege zu finden, solche „Ausreißer“ zu vermeiden.

Frau Dr. Focke regt an, ggf. mit Hilfe von Universitäten o.ä. eine Art Zusammenstellung, was konkret ist baulich möglich (gewünscht) in Form einer Broschüre vorzubereiten

 

Frau Dr. von Kuick-Frenz ergänzt, dass die Gestaltungssatzung als Hilfsmittel, beispielsweise zur Beratung des Bauherren herangezogen werden sollte. Sie bestätigt, dass das nicht ausreichend sei, jedoch die einzige Möglichkeit, um weiter zu kommen.

 

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Die Gestaltungssatzung „Berliner Vorstadt" ist gemäß § 89 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung aufzustellen (s. Anlage).

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:      8

Ablehnung:          0

Stimmenthaltung: 0