27.08.2002 - 3.1.6 Gründung einer Bauträgergesellschaft als Tochte...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1.6
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Beteiligungs-, Finanz- und Personalsteuerung 1. Lesung
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 27.08.2002
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- vertagt
Der
Ausschussvorsitzende erinnert, dass diese Vorlage auf der TO zur Behandlung in
1. Lesung ausgewiesen worden ist.
Herr Dr.
Seidel informiert, dass in der SPD-Fraktion noch Diskussionsbedarf gibt.
Herr
Ernst (FB Beteiligungs-, Finanz- und Personalsteuerung) bringt die Vorlage ein.
Herr Härtig (GF Entwicklungsträger Bornstedter Feld) steht für Nachfragen zur
Verfügung.
Frau Dr.
von Kuick-Frenz erläutert an Hand von Plänen den Baufortschritt (derzeitiger
Stand und perspektivisch bis 2004) im Bornstedter Feld, zeigt die Standorte für
die Projekte, einschl. der Darstellung der späteren Ansichten.
Frau
Hüneke
informiert aus der Behandlung der Vorlage im FWL-Ausschuss und stellt folgenden
Antrag:
Streichung
des Punktes V.3 auf S. 3 der Begründung „Wohnhaus am Parkfenster – 14
Wohneinheiten“.
Ergänzung
im Beschlusstext um den Pkt. 4 mit folgendem Inhalt:
„Der
Umfang der Tätigkeit der Bauträger-Tochtergesellschaft bleibt auf den in der
Begründung dargestellten Umfang begrenzt. Spätere Erweiterungen bedürfen der
Zustimmung der StVV.“
Herr Dr.
Seidel widerspricht der Aussage von Herrn Ernst, dass das Risiko in der Vorlage
nachvollziehbar dargestellt worden sei. Weiterhin spricht Herr Dr. Seidel das
erforderliche Umdenken an (Verweis auf das Stadtumbaukonzept). Ein Überdenken
bestimmter Bauvorhaben ist auch zu Ende zu führen. Projekte, wo letztlich die
Stadt (hier ist der Träger eingeschlossen) in Vorleistung geht, sollten
Initialzündung sein.
Herr Dr.
Schlomm spricht sich gegen Frau Hünekes Antrag aus.
Herr Dr.
Menning vertritt die Ansicht, dass die Vorteile gegenüber den Risiken
überwiegen.
Herr
Härtig geht kurz auf die Zielstellung des Vorhabens ein. Es sei möglich, dass
später festgestellt wird, dass auch andere (weitere) Vorhaben in Angriff
genommen werden sollen, dann könne über das Abstimmungsrecht (Vorbehalt –
Zustimmung der STVV) die neue Entwicklung mit bestimmt werden. Der ET sei
beauftragt worden, unternehmerisch zu denken und zu handeln, jetzt müsse es
auch ermöglicht werden.
Herr
Ernst verweist auf den Zusatzantrag von Frau Hüneke – hier sei bereits die
Vorbehaltsklausel enthalten. Bzgl. des Mitspracherechtes des Aufsichtsrates ET
BF verweist Herr Ernst auf den § 7 (7) des Gesellschaftervertrages.
Frau Dr.
von Kuick-Frenz teilt mit, dass im Oktober allen Stadtverordneten das Ergebnis
Stadtumbau
Ost vorgelegt werden wird. Parallel dazu werden die wohnungspolitischen
Leitlinien vorgelegt. In diesem Kontext sollte auch der vorliegende Beschlussantrag
beurteilt werden.
Der TOP
wird zur abschließenden Behandlung auf die Sitzung am 10.09.2002 vertagt.
1. Die
Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH wird ermächtigt, zur Beschleunigung
der
Entwicklungsmaßnahme Bornstedter Feld und somit zur zügigen Erreichung
der städtebaulichen Entwicklungsziele als alleiniger Gesellschafter eine Bauträger-Tochtergesellschaft
zu gründen.
Sie hat
sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnis ihres Aufsichtsrates auf die Belange
der Tochtergesellschaft
entsprechend erweitert wird.
2. Das
Rechnungsprüfungsamt wird mit der örtlichen Prüfung im Sinne von § 113 Abs. 2
Nr. 4 GO bei der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH beauftragt.
3. Der
Gesellschaftsvertrag der Entwicklungsträger Bornstedter Feld GmbH wird wie
folgt erweitert:
§ 2 - Gegenstand des
Unternehmens
neu den Absatz (7) : Die Gesellschaft darf zur
Beschleunigung der Entwicklungsmaßnahme Bornstedter Feld eine
Bauträger-Tochtergesellschaft gründen.
§
9 - Aufgaben und Beschlüsse des Aufsichtsrates - unter Absatz (4) .....der
Aufsichtsrat berät und beschließt
insbesondere über:
neu:
o) Gründung eines
Tochterunternehmens und Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen.
§
18 - Rechnungsprüfung
Absatz
(2) wird ergänzt: Vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Potsdam kann die
örtliche Prüfung im Sinne von § 113 Abs. 2 Nr. 4 GO (Kassen-, Buch- und
Betriebsprüfung ), nach Maßgabe der jeweils von der STVV der Landeshauptstadt
Potsdam übertragenen Prüfungsaufgaben wahrgenommen werden.