29.02.2012 - 4.16 Akteneinsicht durch Stadtverordnete beim Grundb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Zu diesem Antrag besteht kein Redebedarf.

 

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Der Hauptausschuss beschließt:

 

Die Stadtverordneten der Stadtverordnetenversammlung Potsdam sind grundsätzlich befugt, das behördliche Akteneinsichtsrecht in die Grundakten von Grundbuchämtern bei Eigentumsübergängen, an denen die Landeshauptstadt Potsdam beteiligt ist - also als Voreigentümer oder als neuer Eigentümer - wahrzunehmen. Dazu bedarf es keiner weiteren gesonderten Darstellung des berechtigten Interesses, da dieses hinreichend mit Zuweisung der Aufgabe der Stadtverordnetenversammlung als Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 61 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg als gegeben anzusehen ist und mit diesem Beschluss an jeden einzelnen Stadtverordneten übertragen wird. Ausnahme stellen Vorgänge dar, bei denen Stadtverordnete gemäß den geltenden kommunalrechtlichen Bestimmungen befangen sind.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:                            11

Ablehnung:                            1

Stimmenthaltung:              3

 

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Anlagen