30.05.2012 - 3.9 Richtlinie für In-House-Geschäfte zwischen der ...

Beschluss:
vertagt
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Von Herrn Dr. Wegewitz wird der Änderungsantrag nach Besprechung mit einer Vertreterin des Rechtsamtes, Herrn Preißler aus GB 1, Herrn Dahlmann für das Beteiligungsmanagement, RA Dr. Olav Wagner von der Kanzlei Noerr LLP, Berlin, als VErgaberechtler, und Herrn Dr. Wegewitz als Mitantragsteller, vorgebracht:

 

„Der Oberbürgermeister wird beauftragt sicherzustellen, dass bei In-House-Geschäften aller Art die kommunalen, rechtlich selbständigen Unternehmen als In-House-Auftragnehmer vorher Erklärungen darüber abgeben, welche Teile des Auftrages mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln selbst erbracht werden und welche fremd vergeben werden sollen.

 

Der Oberbürgermeister als Gesellschaftervertreter wird beauftragt, sicherzustellen, dass in den Satzungen der städtischen Gesellschaften deren Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgehalten wird. Die Mustersatzung ist entsprechend anzupassen.“

 

Begründung:

Die Stadt kann unter bestimmten Voraussetzungen Geschäfte mit den eigenen kommunalen, rechtlich selbständigen Unternehmen schließen. Solche Geschäfte werden unabhängig von den vergaberechtlichen Schwellwerten als In-House-Geschäfte bezeichnet. Um einem Kontrollverlust der Stadt bei solchen Geschäften zu begegnen, sollen bei allen In-House-Geschäften vorher von den städtischen Unternehmen Erklärungen abgegeben werden, welcher Anteil selbst und welcher fremd erbracht werden soll. Bezüglich der städtischen Unternehmen soll durch die Aufnahme eines entsprechenden Passus in den Satzungen die bisherige Praxis einheitlich festgestellt werden, dass sie nach außen hin öffentliche Auftraggeber im Sinne des GWB sind (§ 98 Nr. 2 GWB) und den entsprechenden Regularien unterfallen.

 

Herr Dr. Scharfenberg sieht sich außer Stande, dem Änderungsantrag, der als Tischvorlage ausgereicht wurde, zuzustimmen. Er bittet um Zurückstellung, um sich dazu nochmals verständigen zu können.

 

Herr Kirsch bittet ebenfalls um Zurückstellung.

 

Der Antrag wird zurückgestellt.

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu regeln, dass bei In-House-Geschäften aller Art, bei denen rechtlich selbständige Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam als In-House-Auftrag­nehmer Eigener­klärungen abgeben, alle wesent­lichen Teile des Auftrages mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln selbst erbracht werden.

 

Dem Oberbürgermeister wird als Gesellschaftervertreter nach § 97 Abs. 1 BbgKommVerf die Wei­sung erteilt, dass in allen städtischen Gesellschaften ohne Beteiligung Dritter ein Gesell­schaf­terbeschluss gefasst wird, wonach bei einem In-House-Auftrag sicherzu­stellen ist, dass der wesentliche Teil des Auftrages tatsächlich durch die Gesellschaft selbst erbracht wird und die Beauftragung von Subunternehmern nur in begründeten Einzelfällen zulässig ist und nicht dazu hren darf, dass die beauftragte Gesellschaft lediglich die Regieleistung erbringt.

 

Geplante Beauftragungen von Subunternehmern sind durch die Gesellschaft bei Abschluss des In-House-Geschäfts in Art und Umfang zu beschreiben und auf ihre wettbewerbsrechtlichen Auswir­kungen hin zu bewerten; diese Bewertungen sind zu den Akten zu nehmen.

 

Steht ein In-House-Geschäft in Zusammenhang mit einem Beschluss der StVV, so ist der Rechnungsprüfungsausschuss vorab über das Geschäft und das entsprechende Votum des Rechnungsprüfungsamtes zu unterrichten.