04.04.2012 - 9.18 Richtlinie für In-House-Geschäfte zwischen der ...

Beschluss:
an Gremium überwiesen
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Der Rechnungsprüfungsausschuss hat der Vorlage zugestimmt.

 

Antrag zur Geschäftsordnung:

Der Oberbürgermeister Herr Jakobs beantragt die cküberweisung in den Hauptausschuss.

 

Abstimmung:

Die cküberweisung der DS 12/SVV/0125 in den Hauptausschuss wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

 

Gemäß der Bitte des Stadtverordneten Schubert, Fraktion SPD, sind die entsprechenden Änderungen vor der Hauptausschusssitzung schriftlich vorzulegen.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu regeln, dass bei In-House-Geschäften aller Art, bei denen rechtlich selbständige Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam als In-House-Auftrag­nehmer Eigener­klärungen abgeben, alle wesent­lichen Teile des Auftrages mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln selbst erbracht werden.

 

Dem Oberbürgermeister wird als Gesellschaftervertreter nach § 97 Abs. 1 BbgKommVerf die Wei­sung erteilt, dass in allen städtischen Gesellschaften ohne Beteiligung Dritter ein Gesell­schaf­terbeschluss gefasst wird, wonach bei einem In-House-Auftrag sicherzu­stellen ist, dass der wesentliche Teil des Auftrages tatsächlich durch die Gesellschaft selbst erbracht wird und die Beauftragung von Subunternehmern nur in begründeten Einzelfällen zulässig ist und nicht dazu hren darf, dass die beauftragte Gesellschaft lediglich die Regieleistung erbringt.

 

Geplante Beauftragungen von Subunternehmern sind durch die Gesellschaft bei Abschluss des In-House-Geschäfts in Art und Umfang zu beschreiben und auf ihre wettbewerbsrechtlichen Auswir­kungen hin zu bewerten; diese Bewertungen sind zu den Akten zu nehmen.

 

Steht ein In-House-Geschäft in Zusammenhang mit einem Beschluss der StVV, so ist der Rechnungsprüfungsausschuss vorab über das Geschäft und das entsprechende Votum des Rechnungsprüfungsamtes zu unterrichten.