22.08.2012 - 8.28 Änderung Gesellschaftsvertrag der Energie und W...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Die Vorlage wird vom Oberbürgermeister Herrn Jakobs eingebracht; er bittet um Abstimmung ohne Ausschussüberweisung.

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Der Gesellschaftsvertrag der Energie und Wasser Potsdam GmbH in der Fassung vom 14. April 2011 soll nunmehr - unter Berücksichtigung der durch die SVV unter der o.g. DS beschlossenen Anpassungen - nach nochmaliger Abstimmung mit der E.ON edis AG - wie folgt geändert werden:

 

1.

1.1   § 9 Abs. 1:

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus zwölf Mitgliedern besteht, die von den Gesellschaftern entsandt werden, und zwar acht Mitglieder von der SWP bzw. der Landeshauptstadt Potsdam und vier Mitglieder von der E.ON edis AG. Die E.ON edis AG kann von den vier zu entsendenden Mitgliedern ein Mandat für die Arbeitnehmervertretung der EWP zur Verfügung stellen.

 

1.2   § 10 Abs. 1 Satz 2:

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Potsdam oder ein/eine von ihm/ihr zu entsendende/r Beschäftigter der Landeshauptstadt Potsdam, der Stellvertreter wird von der E.ON edis AG bestimmt.

 

1.3   § 10 Abs. 4 Satz 2:

Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens neun Mitglieder – r den Fall der Entsendung eines Arbeitnehmervertreters der EWP zehn Mitglieder - anwesend oder gemäß Abs. 5 Satz 5 vertreten sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

 

1.4   § 10 Abs. 6 Satz 2:

Ein Beschluss kommt nur zu Stande, wenn mindestens neun Erklärungen - r den Fall der Entsendung eines Arbeitnehmervertreters der EWP zehn Erklärungen - vorliegen.

 

1.5   § 11 Abs. 6: Über die ihm vom Gesetz und von diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben hinaus beschließt der Aufsichtsrat abschließend mit einer Mehrheit von 9/12 der Stimmen - für den Fall der Entsendung eines Arbeitnehmervertreters der EWP 10/12 der Stimmen - seiner anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder über: …

 

1.6   § 11 Abs. 7:

Eine Mehrheit von 9/12 bzw. 10/12 der Stimmen ist nicht erforderlich – sondern nur die einfache Mehrheit – bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit i), t) und u). 

 

1.7   § 11 Abs. 8 Satz 2:

Eine Mehrheit von 9/12 bzw. 10/12 der Stimmen ist daher nicht erforderlich – sondern nur die einfache Mehrheit – bei Beschlüssen zu Abs. 6 Satz 1 lit. b), e), g) bis h), j) l) bis r) und v) die ausschließlich den Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Gesellschaft betreffen.

(s. beigefügte Synopse)

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechende Beschlüsse in den Gremien der EWP zu initiieren, da gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der EWP dieser nur einvernehmlich geändert werden kann.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen