07.11.2012 - 6.9 Bestärkung des Vorkaufsrechtes zur Erfüllung de...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Vom Beigeordneten für Zentrale Steuerung und Service Herrn Exner wird auf die Rechtssprechung hingewiesen; die Ausübung eines jeden Vorkaufsrechtes sei eine Ermessensentscheidung; sienne daher nur Bestand haben, wenn die Behörde die erforderliche Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater Belange vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt hat.

Anhand dieses Maßstabes, so Herr Exner, sollen so viel wie möglich Uferflächen erworben werden.

 

Mit der Aufnahme dieser Erläuterungen in die Niederschrift erklärt die Antragstellerin, dass damit die  DS 12/SVV/0300 als erledigt angesehen werden könne.  

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Beschluss DS 10/SVV/0434 hinsichtlich der unbedingten Ausübung des Vorkaufsrechtes von Ufergrundstücken zur Erfüllung des Planungszieles des B-Plan Nr. 8 durchzusetzen.

 

Der in der Mitteilungsvorlage DS 12/SVV/0055 geäerten Handlungsidee der Verwaltung wird in dem Punkt widersprochen.