12.06.2012 - 3.15 Städtebaulicher Vertrag Großbeerenstraße 301-309
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.15
- Zusätze:
- FB Stadtplanung und Stadterneuerung
- Datum:
- Di., 12.06.2012
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr Kirsch hat sich im Vorfeld der Sitzung für befangen erklärt (vertritt die Investorenseite des Städtebaulichen Vertrages) und nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt als Gast teil.
Herr Goetzmann (Stadtplanung und Stadterneuerung) bringt die Vorlage ein.
Herr Dr. Gunold äußert, dass ihm dort aufgrund der laufenden Arbeiten zahlreiche Beschwerden von Anwohnern wegen massiver Baumfällung zugetragen worden sind.
Herr Lehmann hinterfragt den Punkt 5 der Anlage 4 Freihaltung von mindestens 10 m Tiefe von der Straßenbegrenzungslinie Wildeberstraße. Seines Erachtens sollten 10 m konkret festgeschrieben werden. Auch in Punkt 4 der Anlage 5 ist ein Mindestabstand von 10 m Tiefe von der Straßenbegrenzungslinie Großbeerenstraße angegeben. Hier würde Herr Lehmann ebenso eine konkrete Zahl von 10 m Tiefe sehen.
Weiterhin bittet Herr Lehmann um Auskunft zum Baumschutzstreifen, sh. Anlage 3 und zu den im Städtebaulichen Vertrag angegebenen Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der Regelungen in Anlage 4 und Anlage 5, die in von bis zu 5.000 T bzw. 50.000 T angegeben sind.
Herr Goetzmann geht anhand des Planes auf die gewünschten Mindestabstände ein. In der Großbeerenstraße sollen mindestens 10 m als Grün erhalten bleiben. In der Wildeberstraße ist der Versuch unternommen worden, die Struktur an den angrenzenden Bereich anzupassen, so dass die Gartenbereiche an der Straße liegen. Bzgl. des Baumschutzstreifens hat es Abstimmungen mit der Unteren Naturschutzbehörde gegeben. Hier besteht in erheblichem Maße schützenswerter Baumbestand. Bzgl. der Vertragsstrafen äußert Herr Goetzmann, dass dies die einzig wirksame Möglichkeit der Sanktion darstellt. Die angegebenen von bis zu Vertragsstrafen regeln sich nach der Schwere des jeweiligen Vergehens. Hier ist ein Abwägungsspielraum erforderlich. Die Bewertung erfolgt pro Einzelfall und dann immer additiv.
Zur Frage, ob sich die Forstbehörde zur Umnutzungsgenehmigung geäußert hat, erhält Herr Kirsch (Kirsch&Drechsler GmbH) das Wort und teilt mit, dass mit dem Oberförster Kontakt aufgenommen worden ist. In Bezug auf den Hinweis von Herrn Dr. Gunold erklärt Herr Kirsch, dass die Arbeiten der Energieholzgewinnung dienten und die Häckslerarbeiten komplett abgeschlossen sind.
Frau Hüneke stellt den Antrag im 3. Baufeld den Abstand auf 20 m festzulegen mit der Auflage des Walderhaltes.
Herr Goetzmann macht aufmerksam, dass die Änderung des Städtebaulichen Vertrages eine Nachverhandlung mit dem Investor zur Folge hätte.
Verschiedene Ausschussmitglieder begrüßen das Vorhaben.
Herr Goetzmann teilt mit, dass die Zuwegung aus der Großbeerenstraße und der Wildeberstraße im Städtebaulichen Vertrag geregelt ist.
Der v.g. Antrag von Frau Hüneke wird zur Abstimmung gestellt und mit 2/6/2 abgelehnt.
Herr Lehmann beantragt folgende Änderung bei den Vertragsstrafen in § 2 (13). Herausnahme der Regelung Nr. 6 aus den Vertragsstrafen von bis zu 5.000 und statt dessen Einfügung der Regelung Nr. 6 in den Bereich von bis zu 50.000 .
Herr Kirsch stimmt dieser Änderung im Städtebaulichen Vertrag zu, so dass eine Abstimmung darüber nicht erforderlich ist..
Die Vorlage wird zur Abstimmung gestellt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Dem zwischen der Landeshauptstadt Potsdam und der Kirsch & Drechsler Hausbau GmbH geschlossene Städtebauliche Vertrag Großbeerenstraße 301-309 (s. Anlage 1) wird zugestimmt. Ein Erfordernis der verbindlichen Bauleitplanung wird für die von diesem Vertrag betroffenen Flächen nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen nicht gesehen.
Einschl. folgender Änderung im Städtebaulichen Vertrag § 2
(13) Bei Nichteinhaltung der Regelungen aus Anlage 5 zahlt die Investorin pro nicht eingehaltener Regelung Nr. 3, 6, 7 und 9 eine Vertragsstrafe von bis zu 5.000 , pro nicht eingehaltener Regelung Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 8 eine Vertragsstrafe von bis zu 50.000 .
(einschl. redaktioneller Korrektur auf der Seite Begründung unter Hinweise zur Gliederung der BV auf S. 3 steht fälschlicherweise Städtebaulicher Vertrag Hermannswerder, richtig ist: Großbeerenstraße 301 309)
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
5,6 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
174,5 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
70,9 kB
|