22.11.2012 - 4.5 Umgang mit Straßen-Prostitution in der LHP

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Frau Hönes (Bereich Allgemeine Ordnungsangelegenheiten) weist darauf hin, dass der Gesetzgeber sich dazu klar positioniert, wonach die Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, nach den anerkannten Wertvorstellungen in der Gesellschaft – unabhängig von der moralischen Bewertung – im Sinne des Ordnungsrechts nicht mehr als sittenwidrig anzusehen ist. Damit ist die Ausübung der Prostitution in Deutschland nicht strafbar.

Mit dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes zum 1. Januar 2002 und der damit verbundenen Liberalisierung und Legalisierung der Prostitution ist die rechtliche Stellung der Prostitution als legale Dienstleistung geregelt. Die Prostitution ist kein anzeigepflichtiges Gewerbe.

Ungeachtet dessen ist sich die Landeshauptstadt Potsdam der Problematik durchaus bewusst. Ihre Besorgnis hinsichtlich der Begleiterscheinungen der Prostitution wie der Behinderung des fließenden Verkehrs und anderer organisierte Kriminalität an der B 2 ist deshalb  nachvollziehbar. Die genannte Strecke wird in unregelmäßigen Abständen durch die Polizei bestreift. Beschriebene Verhaltensweisen (auf der Straße stehen) durch die am Fahrbahnrand stehenden Personen wurden nicht festgestellt. Eine polizeiliche Kontrolle der Personen fand statt. Unregelmäßigkeiten konnten nicht festgestellt werden, Fahrzeuge wurden im Bereich der Waldwege nicht festgestellt.

Ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen kann versichert werden, dass sowohl die Polizei als auch die zuständigen Stellen der Landeshauptstadt Potsdam den Vorgang unter Beobachtung halten.

 

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