23.01.2013 - 4.13 Satzung gemäß § 97 Abs. 8 BbgKVerf und Leitlini...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Frau Hartmann gibt eine kurze Erläuterung zur Vorlage.

 

Herr Dr. Scharfenberg merkt an, dass man weit entfernt sei von dem, was gezahlt wird und was abgeführt werden müsse. Insoweit erschließt sich ihm der Sinn der Satzung nicht.

 

Frau Hartmann macht deutlich, dass man an die Vorgabe der Kommunalverfassung gebunden sei. Es gehe darum, eine Obergrenze zu fixieren, ab der eine Abführung an den Haushalt der LHP erfolgt, da die Aufwandsentschädigung nicht mehr als angemessen gelte. Grundsätzlich sollen Aufwandsentschädigungen die Mittel decken, die für die Erbringung einer Leistung notwendig sind.

Die Satzung regele nicht die Höhe der eigentlichen Aufsichtsratsvergütung, sondern ausschließlich die Wertgrenze, ab welcher – falls diese überschritten wird, eine Abführung an den Haushalt der LHP zu erfolgen hat.

 

Der Oberbürgermeister merkt u.a. an, dass man betonen könne, dass man die Grenzen nicht erreiche. Er sei sich jedoch bewusst, dass es unterschiedliche Maßgaben gibt; die Angemessenheit der Vergütung sei der nächste Schritt. Für die Vertreter/Vertreterinnen der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen sei wichtig zu wissen, ab wann abzuführen ist, unabhängig von der Steuerpflichtigkeit der Entschädigung.

 

Die Vorlage wird mehrheitlich, mit 6 Enthaltungen, zur Beschlussfassung durch die StVV empfohlen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.) Satzung über die Festsetzung der angemessenen Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit als Vertreter/ Vertreterin der Landeshauptstadt Potsdam in wirtschaftlichen Unternehmen gemäß  § 97 Abs. 8 BbgKVerf (Satzung gemäß § 97 Abs. 8 BbgKVerf)

 

2.) Leitlinie der Landeshauptstadt Potsdam zur Vergütung von Vertretern/ Vertreterinnen der Landeshauptstadt Potsdam in städtischen Unternehmen und Beteiligungen (Vergütungsleitlinie)

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.) Satzung über die Festsetzung der angemessenen Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit als Vertreter/ Vertreterin der Landeshauptstadt Potsdam in wirtschaftlichen Unternehmen gemäß  § 97 Abs. 8 BbgKVerf (Satzung gemäß § 97 Abs. 8 BbgKVerf)

 

2.) Leitlinie der Landeshauptstadt Potsdam zur Vergütung von Vertretern/ Vertreterinnen der Landeshauptstadt Potsdam in städtischen Unternehmen und Beteiligungen (Vergütungsleitlinie)

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

 

Ablehnung:

 

Stimmenthaltung:

 

 

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Anlagen zur Vorlage