25.09.2013 - 3.15 Dienstanweisung zur Erfüllung der Auskunfts- un...

Beschluss:
vertagt
Reduzieren

Herr Schüler begründet die beantragte Änderung der Dienstanweisung des Oberbürgermeisters. Frau Krusemark spricht sich anschließend für eine Ablehnung oder zumindest Zurückstellung des Antrags aus, da die Verwaltung ihn für rechtswidrig halte. Kopien seien auch jetzt nicht ausgeschlossen, sondern über deren Anfertigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie verweist im Weiteren auf die gemeinsame Erarbeitung dieser Dienstanweisung mit den Stadtverordneten und ein laufendes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Hier sollte das Urteil abgewartet werden und erst, wenn sich tatsächlich die Notwendigkeit einer Änderung ergibt, diese auch veranlassen.

 

Herr Dr. Scharfenberg führt aus, dass der Landtag nach dem allgemeinen Akteneinsichtsrecht eine entsprechende Regelung gerade erst beschlossen habe, um Kopien von Unterlagen oder Aktenauszüge erhalten zu können. Es gehe nicht darum, dass jemand hier mit Kopien „aase das Ermessen müsse verhältnismäßig ausgeübt werden.

 

Frau Krusemark weist darauf hin, dass es hier nicht um Regelungen nach AIG gehe, sondern um Regelungen der Brandenburgischen Kommunalverfassung, in der die Rechte wesentlich weiter gefasst seien.

Gegen den Vorschlag des Oberbürgermeisters, den Antrag zurückzustellen, nochmals zu prüfen und letztlich so zu fassen, dass das Bedürfnis nach Kopien berücksichtigt wird, erhebt sich kein Widerspruch. Gleichzeitig soll ein Abgleich mit der genannten Gesetzesänderung erfolgen.

Reduzieren