13.11.2013 - 3.1 Änderung der Hauptsatzung - Einwohnerversammlungen

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Berndt verweist auf die dazu ausgereichte neue Fassung vom 19.08.2013 und bittet um Zustimmung zu den Punkten c) und d). Punkt e) ziehe seine Fraktion zurück, da eine abschließende Definition hierzu fehle. Herr Dr. Scharfenberg regt an, dies nachzuholen und Stadtteile konkret zu definieren bzw. diese Möglichkeit auch für begrenzte Räume, wie Straßenzüge vorzuhalten. Dazu, so der Oberbürgermeister, bedarf es einer Rückkopplung mit der Verwaltung und einer Präzisierung. Er empfehle, die Punkte c) und d) abzustimmen und über den Punkt e) mit einer konkretisierten Fassung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu beraten.

 

Gegen diesen Vorschlag erhebt sich kein Widerspruch, so dass die geänderte Fassung zur Abstimmung gestellt wird:

 

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Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu  beschließen:

 

Der § 3 „Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner“ Abs. 2 lit. c und d und e der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam ist wie folgt zu ändern:

 

c) Unbeschadet sondergesetzlicher Regelungen sind Ort, Zeit und Gegenstand der Einwohnerversammlung mindestens zwei Wochen vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Gelegenheit zur Äerung und Erörterung besteht.

 

d) Über die Einwohnerversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich durch den/die Oberbürgermeister/in zugeleitet wird. Die Einwohnerversammlung kann ein/eine Sprecher/in der betroffenen Einwohnerschaft bestimmen. Der/Die Sprecher/in erhält im Rahmen eines Rederechtes in der Stadtverordnetenversammlung die Gelegenheit, die Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung vorzutragen.

 

e) Einwohnerversammlungen können im Einzelfall auf die räumlich und sachlich betroffenen Teile der Stadt, insbesondere auf die in der Stadtteilkarte der Landeshauptstadt Potsdam erfassten Stadtteile begrenzt werden. In diesem Fall ist der Antrag nach § 3 Abs. 2 lit. b von 3 Prozent, mindestens aber von 100 Einwohnerinnen und Einwohnern des betroffenen Stadtteils bzw. des räumlich und sachlich betroffenen Teils der Stadt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu stellen.

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen.

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Anlagen zur Vorlage